Lebensversicherung für die Erben sichern
20/07/2020Keine Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhafter Information bei Vertragsschluss
20/08/2020Erbengemeinschaft im Erbrecht: Ein Miterbe blockiert – Seine Familie kann man sich nicht aussuchen. Seine Miterben auch nicht. Dennoch müssen die von dem Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, zusammenarbeiten, damit der Nachlass aufgeteilt werden kann. Blockiert ein Miterbe, dann kann dies zu erheblichen Problemen führen. Im Zweifel kann die Erbauseinandersetzung dann nur mit gerichtlicher Hilfe erfolgen.
Denn Banken lösen Konten, Guthaben und Depots des Erblassers nur auf und ermöglichen damit die Verteilung des Geldes, wenn zum einen die Erben durch Erbschein bzw. durch eine Verfügung von Todes wegen als solche ausgewiesen sind und gemeinsam schriftlich erklären, dass die Konten / Depots aufgelöst und wie die Guthaben verteilt werden sollen. Weigert sich hier ein Miterbe beispielsweise aus Boshaftigkeit mitzuwirken bleibt nur der Gang zum Gericht. Er ist auf die Zustimmung zur Auflösung des Kontos zu verklagen, wobei hierbei besondere Sorgfalt bei der Antragstellung erforderlich ist, da Ungenauigkeiten eine Klage zum Scheitern bringen können.
In einem von KSR Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Fall forderte eine ausländische Bank zur Überweisung des Geldbetrages auf dem Erblasserkonto eine Auszahlungsanweisung, die von allen Miterben unterschrieben war – jedoch sollte die Unterschrift jeweils entweder von der Hausbank oder von einem Notar beglaubigt sein.
Eine Aufteilung von Guthaben nach Auflösung von Konten und Wertpapierdepots kann regelmäßig ohne Probleme erfolgen, wenn nicht ein Miterbe sich quer stellt.
Bei der Aufteilung anderer Vermögenswerte stellt sich die Sache bisweilen komplizierter dar, so zum Beispiel bei Gegenständen, die nicht nur einen materiellen, sondern auch einen ideellen Wert haben, beispielsweise Schmuck, Bilder oder Sammlungen aller Art. Häufig können sich die Erben einvernehmlich darauf einigen, dass bestimmte Schmuckstücke, Gemälde oder Sammlungen von einzelnen Erben unter Anrechnung auf den Erbteil des Käufers bzw. durch Verkauf der Miterben an den erwerbenden Erben übernommen werden. Kommt es allerdings zum Streit über die Verteilung einzelner Gegenstände, so bleibt regelmäßig nur die Einigung dahingehend, dass diese Vermögensgegenstände durch einen Händler verkauft werden und der Erlös dem Nachlass zugeführt wird. Möchte ein Miterbe auch dieses Ansinnen blockieren, so muss er zur Zustimmung zur Pfandversteigerung mit anschließender Aufteilung des Erlöses verklagt werden, da er nicht zur Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf durch einen Händler gezwungen werden kann.
Eine solche Pfandversteigerung, die quasi das letzte Mittel der Erbauseinandersetzung ist, erfolgt dann durch einen Gerichtsvollzieher mittels einer öffentlichen Versteigerung. Hierbei entstehen Kosten, die aus dem Erlös zunächst beglichen werden. Meist bringt eine solche Versteigerung auch wesentlich weniger ein, als ein freihändiger Verkauf.
Daher sollte dies tunlichst vermieden werden, da es im ureigensten Interesse der Miterben sein sollte, dass der Nachlass nicht unnötig durch Kosten belastet und durch unvorteilhafte Auflösung geschmälert wird. Gerade bei emotional aufgeladenen Erbengemeinschaften kann es sinnvoll sein, dass die Erben sich anwaltlich vertreten lassen, damit in sachlicher Form die Erbauseinandersetzung zum wirtschaftlichen Vorteil aller Erben erfolgen kann.