Anleger sollten nicht voreilig an Insolvenzverwalter leisten - KSR Law
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Anleger sollten nicht voreilig an Insolvenzverwalter leisten

In einer neuen Entscheidung vom 21.07.2020 – II ZR 175/19 – hat sich der BGH erneut mit Fragen der Haftung von Kommanditisten befasst.

Geschlossene Fondsanlagen, die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben werden, leiden vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nicht selten münden diese in der Insolvenz. Insbesondere Schifffonds, Immobilienfonds oder Privat Equity-Fonds sind in den vergangenen Jahren notleidend geworden.

Innerhalb des Insolvenzverfahrens ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters Gläubigerforderungen zu prüfen und Forderungen von Schuldnern in die Insolvenzmasse zu ziehen. Regelmäßig kommen Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang auch auf die Anleger solcher Fonds zu, die als Kommanditisten zur Haftung herangezogen werden können.

Kommanditisten sind jedoch Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht schutzlos ausgeliefert. Dies zeigt die neue Entscheidung des BGH, der Anforderungen an das Handeln des Insolvenzverwalters stellt.

So muss der Insolvenzverwalter darlegen, dass und welche von ihm festgestellten Gläubigerforderungen in welchem Umfang nicht von der Insolvenzmasse gedeckt sind. Für die Haftung des einzelnen Anlegers ist es von Bedeutung, ob die Forderungen, auf welche der Insolvenzverwalter den Anleger in Anspruch nehmen möchte, bereits durch Zahlungen anderer Anleger gedeckt sind. Ist dies der Fall, so kann die Zahlung verweigert werden. Der Kommanditist kann in diesem Fall einwenden, dass das von ihm Geforderte nicht zur Tilgung von Gläubigerforderungen erforderlich ist.

Der Insolvenzverwalter hat die für die Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Verhältnisse darzulegen, sofern nur er hierzu imstande ist. Er muss daher alle Zahlungen von anderen Kommanditisten darlegen. Der Kommanditist kann sodann einwenden, dass eine Zahlung von ihm nicht erforderlich ist, weil die Gläubigerforderungen bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten bedient sind. Der Insolvenzverwalter muss zudem eine Prognose abgeben, ob auch nach Zahlung durch andere Kommanditisten die verbleibende Insolvenzmasse zur Bedienung der Restforderungen der Gläubiger ausreicht.

Anleger, die als Kommanditisten von Insolvenzverwaltern geschlossener Fondsanlagen in Anspruch genommen werden, sollten sicher daher vor einer voreiligen Zahlung unbedingt von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten und von diesem prüfen lassen, ob eine Zahlungsverpflichtung überhaupt besteht.