Ausstiegsmöglichkeiten für Genussrechtsinhaber aus den Thomas Lloyd Fonds - KSR Law
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Ausstiegsmöglichkeiten für Genussrechtsinhaber aus den Thomas Lloyd Fonds

Zahlreiche Anleger haben sich an Thomas Lloyd Fonds,  sei es als stiller Gesellschafter oder mit Genussrechten beteiligt.

Nicht selten wurden diese Beteiligungen als  „Private Placement „ ohne einen durch die Bafin ( Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ) genehmigten Prospekt vertrieben.

Solche stille Beteiligung mit qualifizierter Rangrücktrittklausel beinhalten die Potenzierung der Risiken für Anleger.

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind.

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Nachfogend ein Auszug über Fälle, die wir aktuell bearbeiten:

ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)
ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte), DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Genussrechte)
FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig. Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden die Bereiche Immobilienrechts und des Bau- und Architektenrechts sowie des Erbrechts und der Anwaltshaftung.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen; Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

Unsere langjährige Praxiserfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts versetzt uns in die Lage Problemstellungen schnell zu erfassen, praxisnahe Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten optimal zu vertreten und deren Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren.