Bares Geld von der Lebensversicherung - KSR Law
BGH: Zukünftige Sondertilgungsrechte sind bei Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen
11/04/2016
Darlehenswiderruf auch nach dem 21.06.2016 noch möglich
04/08/2016
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11/04/2016
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Bares Geld von der Lebensversicherung

In den vergangenen Jahren hat sich die in Deutschland sehr beliebte (fondsgebundene) Lebens- oder Rentenversicherung nicht selten als wirtschaftlicher Fehlgriff für Kunden erwiesen. Kunden, die ihre jährlichen Mitteilungen über die Entwicklung ihres Vertrages erhalten, müssen oftmals feststellen, dass die prognostizierten Renditen nicht erreicht werden. Aus diesem Grunde haben Versicherungsnehmer in der Vergangenheit ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt, obgleich sie häufig weit weniger als ihre Beiträge zurückerhalten.

Enttäuschte Kunden müssen jedoch nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Auf Druck des EuGHs hat der BGH nun eine ständige Rechtsprechung entwickelt, wonach im Falle der fehlerhaften Belehrung über ein Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen auch heute noch der Widerspruch bzw. Rücktritt wirksam ausgeübt werden kann, da die Regelung des § 5a VVG a.F., welche bis Ende des Jahres 2007 das Erlöschen des Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorsah, europarechtswidrig ist.

In vielen Fällen haben Versicherungsgesellschaften ihre Kunden nicht oder nicht ausreichend über das bestehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht aufgeklärt. Hiervon können Versicherungskunden durch Ausübung ihres Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts profitieren. Daran sind sie auch nicht gehindert, wenn sie schon vorher den Versicherungsvertrag gekündigt und in der Folge eine Auszahlung der Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Auch Jahre nach Abschluss oder Beendigung des Versicherungsvertrages kann noch von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden.

Mit Ausübung des Widerspruchs bzw. des Rücktritts kann der Versicherungsnehmer die von ihm gezahlten Prämien zurückverlangen. Er muss sich dabei neben dem Rückkaufswert, welchen er bei beendeten Verträgen bereits von seinem Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, welche der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Auch ist die Entwicklung der verwendeten Fonds zu berücksichtigen. Dagegen kommt eine Anrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Betracht. Schließlich kommt die Geltendmachung eines Nutzungsersatzanspruchs in Betracht.

Unzufriedene Versicherungskunden sollten ihre Versicherungsverträge auf eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht prüfen lassen. „Versicherungskunden können mehrere tausend Euro, teilweise noch mehr, abhängig von dem jeweiligen Vertrag, von ihrer Versicherungsgesellschaft beanspruchen“, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, welcher von zahlreichen Versicherungskunden bereits mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Lebensversicherungsgesellschaften beauftragt worden ist.