Befreiung von der Erbschaftssteuer: Sofortiger Einzug in das geerbte Familienheim - KSR Law
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Befreiung von der Erbschaftssteuer: Sofortiger Einzug in das geerbte Familienheim

Gemäß § 13 Abs. Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erbschaftssteuergesetz) ist keine Erbschaftssteuer zu zahlen für ein Haus bzw. eine Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat und in das die erbenden Kinder oder Enkel des Verstorbenen „unverzüglich“ – also ohne schuldhaftes Zögern – einziehen und es als neues Familienheim nutzen.

Dies ist besonders attraktiv für Kinder, die neben dem Haus noch weiteres Vermögen erben und dadurch über den Steuerfreibetrag (EUR 400.000,00) kommen würden.

„Familienheim“ ist hierbei die offizielle Definition des Erbschaftssteuergesetzes für eine Wohnung bzw. ein Haus, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, also vom Erben selbst bewohnt wird.

Wenn also ein Witwer an seine Tochter das Haus vererbt, in dem er bis zu seinem Tod gewohnt hat und die Tochter dann (z.B. mit Mann und Kindern) unmittelbar in dieses Haus einzieht, wird der Wert dieses Hauses bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt.

Das Haus ist dann als sog. „begünstigtes Vermögen“ steuerfrei.

Das Finanzgericht Nürnberg hat sich mit Urteil vom 04.04.2018 – 4 K 476/16 mit der Frage beschäftigt, wann ein geerbtes Haus bzw. eine geerbte Wohnung „unverzüglich“ zur Selbstnutzung bestimmt ist.

Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Tochter von ihrem Vater ein Haus geerbt, dieses sodann renoviert und umgebaut und erst 23 Monate nach dem Erbfall mit ihrer Familie bezogen. Allerdings hatte sie mit der Sanierung erst über 6 Monate nach dem Erbfall begonnen.

Das Gericht sah dies als nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des ErbStG an. Eine (teilweise) Befreiung von der Erbschaftssteuer erfolgte nicht.

Ob die Aufnahme der Selbstnutzung als unverzüglich anzusehen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung bestimmt, wenn die Absicht besteht, diese zu eigenen Wohnzwecken selbst zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umgesetzt wird. Der Lebensmittelpunkt der Familie muss daher tatsächlich in diese Wohnung verlegt werden.

Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Zeitraum von 6 Monaten als angemessen anzusehen. Hiervon kann es je nach den Umständen des Einzelfalls auch Ausnahmen geben. Allerdings muss der Erbe in diesem Fall glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung entschlossen hat und vor allem, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war.

Hierzu zählen grundsätzlich auch notwendige Renovierungsarbeiten, die einen früheren Einzug in die Wohnung unmöglich machen. Im Streitfall hatte die Erbin jedoch Pech: Sie konnte nicht nachweisen, dass sie sich innerhalb von 6 Monaten überhaupt für einen Umzug entschieden hatte. Sie konnte nicht nachweisen, dass mit den Sanierungsarbeiten innerhalb der 6-Monats-Frist begonnen worden war.

Zu beachten ist auch: Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG).

Wer also ohne gute Gründe innerhalb von 10 Jahren aus dem Familienheim wieder auszieht, muss nachträglich Steuern zahlen. Wichtig: Der berufsbedingte Umzug ist kein wichtiger Grund! Hierzu zählen vor allem zwingende Gründe, wie der Umzug in ein Pflegeheim.