Berücksichtigung von Pflegeleistungen beim Erbe - KSR Law
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Berücksichtigung von Pflegeleistungen beim Erbe

Sei es auf Grund des in der Presse immer wieder aufgegriffenen „Pflegenotstandes“, oder aus anderen Gründen: Immer wieder werden pflegebedürftige Eltern oder Großeltern von den Kindern oder Enkelkindern gepflegt.

Häufig bleibt diese Pflege dann an einem Kind „hängen“, während die Geschwister auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse sich nicht kümmern können, oder wollen.

Im Erbfall stellt sich dann die Frage, ob die Pflege der Eltern in irgendeiner Weise Berücksichtigung finden kann, wenn nicht ohnehin ein Testament existiert, in dem der pflegebedürftige Verwandte den Pflegenden für seine Tätigkeit bedacht hat.

Im Gesetz ist dies unter anderem in § 2057a BGB geregelt.

Hier steht geschrieben, dass ein Abkömmling, der „durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde“, bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den übrigen Miterben einen Ausgleich verlangen kann.

Gleiches gilt ausdrücklich auch für Abkömmlinge, die „den Erblasser während längerer Zeit gepflegt“ haben.

Hierbei regelt § 2057a BGB gleichzeitig jedoch auch, dass ein Ausgleich nicht verlangt werden kann, wenn für die Pflege oder die Mitarbeit ein angemessenes Entgelt vereinbart wurde.

Der Ausgleichsbetrag wird dem Erbteil des Berechtigten hinzugerechnet, verringert also anteilig die Erbteile der übrigen Miterben.

Wichtig ist zunächst, dass sich diese gesetzliche Regelung nur auf Abkömmlinge bezieht. Damit ist ausdrücklich der Ehegatte, aber auch Eltern und Geschwister ausgenommen. Abkömmlinge sind alle Personen, die in absteigender gerader Linie vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel, etc.

Da ein Testament stets vorgeht, gilt die Regelung auch nur dann, wenn kein Testament existiert, somit die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt (Ausnahme: die Abkömmlinge wurden durch das Testament im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt).

Die erbrachten Leistungen müssen die Leistungen anderer Abkömmlinge deutlich übersteigen, im Rahmen der individuellen Familienverhältnisse übliche Leistungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig.

Im Hinblick auf die Pflege des Erblassers kommt es insbesondere darauf an, wie aufwändig und zeitintensiv die Pflege war. Auch hier muss es sich um eine „besondere“ Leistung handeln, nicht nur gelegentliche Gefälligkeiten. Eine Ausgleichspflicht kann jedoch auch bestehen, wenn der Abkömmling eine Pflegekraft beauftragt und die Kosten hierfür selbst übernimmt.

Bis 2010 war noch gefordert, dass der Abkömmling bei Übernahme der Pflege auf entsprechende Berufstätigkeit verzichtete und somit Vermögenseinbußen hatte. Diese Regelung wurde auf Grund der hierin liegenden Abwertung von Pflegeleistungen nicht arbeitender Abkömmlinge abgeschafft.

Interessant ist auch, dass diese Regelungen gemäß § 2316 BGB auch auf den Pflichtteil Auswirkungen haben können. So kann sich der Pflichtteil eines enterbten Kindes, das den Erblasser gepflegt hat, um die Hälfte des Ausgleichsanspruchs erhöhen.

Die Höhe des Anspruchs legt das Gesetz nicht fest. Hier ist anhand des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Höhe individuell festzulegen, was zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann.

Festzuhalten ist, dass neben der ggf. möglichen direkten Geltendmachung von tatsächlichen Aufwendungen gegenüber dem Nachlass an sich auch die Pflegeleistungen bei der Verteilung des Erbes Berücksichtigung finden können. Da hier verschiedenste gesetzliche Regelungen zu beachten sind und insbesondere Streitigkeiten über die Höhe des Ausgleichs entstehen können, sollte bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ein im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der nicht nur einen Erben vertreten kann, sondern ggf. auch die Möglichkeit hat, die nicht zerstrittene Erbengemeinschaft insgesamt über den bestmöglichen Weg einer Auseinandersetzung zu beraten.