Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei. Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.
Zahlreiche Anleger haben hierauf die außerordentliche Kündigung erklärt und die Auszahlung des eingebrachten Kapitals geltend gemacht, so auch im vorliegenden Fall.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht wegen Zeitablaufs unwirksam ist. Die Gesellschaft könne sich nicht auf einen Fristablauf nach § 626 Abs.2 BGB berufen.
Die Gesellschaft versucht sich nicht nur gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, indem sie behauptet, es sei zu einer wirksamen Umwandlung gekommen und vertragsgemäß habe der Anleger gleichwertige Rechte anstelle der Genussrechte erhalten. Zudem versucht die Gesellschaft darüber hinaus einer Zahlungspflicht zu entgehen, indem sie behauptet, dass die Genussrechte selbst keinen Wert aufweisen, da auf diese bereits Verluste in erheblichem Umfange verrechnet worden seien. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu der Anlegerinformation, welche Anleger im Februar 201ß erhalten haben. Die Gesellschaft konnte diesen Widerspruch bislang nach Auffassung des BGH nicht auflösen. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Betroffene Anleger sollten sich daher nicht von der Gesellschaft ohne weiteres damit abwimmeln lassen, dass sie nun Aktien zu EUR 0,01 / Aktie erworben haben, was quasi einem Totalverlust gleichkommt, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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