BSQ: Aktuelles Urteil des Landgerichts mit neuen Erkenntnissen - KSR Law
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BSQ: Aktuelles Urteil des Landgerichts mit neuen Erkenntnissen

Mit ganz aktuellem Urteil vom 16.05.2019 – Az.: 6 O 3243/18 – hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die BSQ Bauspar AG erneut zur Zahlung der Bonuszinsen und Rückerstattung der Abschlussgebühr (Tarif Q8) verurteilt.

In dem von Rechtsanwältin Janina Wetzel vertretenen Fall haben die Richter ihre bisherige Rechtsprechung fortgesetzt.

Interessant ist, dass das Landgericht nicht nur seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 29.11.2018 – Az.: 6 O 2219/18 – wiederholt hat, sondern auch zu einer offenen rechtlichen Frage ausgeführt hat, zu der es sich im Urteil vom 29.11.2018 nicht geäußert hatte.

Das Urteil vom 29.11.2018 war – insbesondere von der BSQ – deshalb kritisiert worden, weil es sich zu einer Voraussetzung für den Erhalt der Bonuszinsen ausgeschwiegen hatte.

Die Bonuszinsen werden nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) dann gewährt, wenn der Bausparer auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet. Bisher hatte sich das Landgericht lediglich zu dem Verständnis des Begriffs „Verzichten“ geäußert, nun hat es auf die Kritik der BSQ reagiert und dazu ausgeführt, dass selbstverständlich auch das Merkmal „zugeteilt“ vom Bausparer erfüllt sei.

Die BSQ Bauspar AG hatte sich darauf berufen, der Bausparvertrag werde als nicht zugeteilter Vertrag fortgesetzt und der Bausparer müsse die Zuteilung erst ausdrücklich annehmen, auf die (erneute) Zuteilung warten und könne dann erst auf das Bauspardarlehen verzichten.

Dem widersprachen die Richter mit der von Frau Rechtsanwältin Wetzel vertretenen Begründung:

Dem durchschnittlichen Bausparer sei die Unterscheidung zwischen einem „zuteilungsreifen Bausparvertrag“ und einem „zugeteilten Bauspardarlehen“ nicht erkennbar. Die Mitteilung der Zuteilung werde daher als Zuteilung des Darlehens empfunden. In den Allgemeinen Bausparbedingungen werde auch nur in § 3 Abs. 2 ABB der Begriff „zugeteiltes Bauspardarlehen“ verwendet, ansonsten sei überall in den Bausparbedingungen lediglich von der „zugeteilten Bausparsumme“ die Rede. Die Terminologie „zugeteiltes Bauspardarlehen“ werde nirgendwo hinreichend deutlich erläutert, so dass der Kunde die Wortkombination als Zuteilung des Vertrages verstehen dürfe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die BSQ auch hier in Berufung gehen wird. Ein klärendes Urteil des Oberlandesgerichts steht weiterhin aus.