
Cannerald AG – fehlende Anschaffungen von Cannabis-Pflanzen
23/09/2024
Aktuelles zum Datenleck bei ThomasLloyd
26/10/2024Stärkung der Verbraucherrechte:
es besteht ein hinreichend begründete Verdacht, dass die Cannerald AG gegen Wertpapierprospektgesetz verstößt.
Die Cannerald AG (früher Cannerald GmbH) hat in der Vergangenheit deutschen Kunden den Kauf- und Dienstleistungsverträge im Hinblick auf Cannabis-Pflanzen angeboten. Die Kunden sollten Cannabis-Pflanzen erwerben. Diese sollten bei der Cannerald AG aufgezogen und sodann geerntet werden.
Tatsächlich wurden für eine Vielzahl von Kunden zu keiner Zeit Cannabis-Pflanzen angeschafft und aufgezogen.
Aktuell stellt die Cannerald AG ihre Kunden, die seit Jahren auf Erträge aus ihren Verträgen warten, vor die Wahl.
Entweder sollten Anleger anstelle des Kauf- und Dienstleistungsvertrages die Pflanzen postalisch zugesandt werden, was mehr oder weniger einem Totalverlust gleichkommt oder die Genussscheine bei der Gesellschaft erwerben.
Bei der zweiten Alternative bleiben aktuell viele Details im Unklaren.
Genussscheine, Wertpapierprospekthaftung, Schadensersatz
Nun hat sich die BaFin offensichtlich dem Angebot der Cannerald AG zum Vertrieb von Genussscheinen in Deutschland angenommen und mitgeteilt, dass der hinreichend begründete Verdacht bestehe, dass die in der Schweiz ansässige Cannerald AG diese Genussscheine ohne erforderliches Wertpapier-Informationsblatt anbietet.
Den Ausführungen der BaFin lässt darauf schließen, dass dieser das notwendige Wertpapier-Informationsblatt bis dato nicht vorgelegt worden ist bzw. dessen Veröffentlichung bislang von der BaFin noch nicht gestattet worden ist.
Sollte dies zutreffend sein, so fördert dies gerade nicht das notwendige Vertrauen in die Seriosität des nunmehr unterbreiteten Anlageangebots der Cannerald AG.
Betroffene Anleger sollten sich anwaltlich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.
Die Ausgabe von Genussscheinen muss kritisch betrachtet werden, da rechtliche und praktische Aspekte unklar sind.
Dies sollte insbesondere im Hinblick auf Rückzahlungsbedingungen und die Zulässigkeit unter deutschen und schweizerischen Gesetzen erfolgen, gerade im Vergleich zu den neueren Regelungen zu CBD-Produkten.
Ausserdem empfehlen wir Anlegern, sich bei Verdacht auf arglistige Täuschung oder sogar Betrug rechtlich beraten zu lassen.
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Nürnberg sind wir seit über 20 Jahren auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage spezialisiert.
Im Kapitalanlagerecht beraten und vertreten wir insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern.