Corona-Krise: Kleine Unternehmen in Existenznot – Was macht der Gesetzgeber? - KSR Law
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Corona-Krise: Kleine Unternehmen in Existenznot – Was macht der Gesetzgeber?

Klein- und mittelständische Unternehmen, Selbständige und Freiberufler werden immer gern von der Politik als Rückgrat der deutschen Wirtschaft gelobt. Durch die Corona-Krise sind sie in großer Zahl unverschuldet von jetzt auf gleich in regelrechte Existenznot geraten.

Der Bund auch die Länder haben Hilfsprogramme v.a. in Form von Zuschüssen und eines Kreditprogramms der KFW gestartet. Ob diese Programme angesichts der Wucht der Anzahl von Anträgen und der Hürden der Berechtigung schnelle und geeignete Hilfe bringen werden, darf allerdings bezweifelt werden.

Neben diesen Programmen wurden auch gesetzliche Neuregelungen getroffen, welche ebenfalls für Hilfe sorgen sollen. So wurde nun das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet. Setzt man sich mit der gesetzlichen Neuregelung auseinander, so bleiben jedoch einige Fragezeichen.

Danach sind Kleinstunternehmen berechtigt, Leistungen aus einem vor dem 08.03.2020 geschlossenen Dauerschuldverhältnis bis zum 30.06.2020 (diese Frist kann noch durch Rechtsverordnung verlängert werden) zu verweigern, wenn sie infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistung nicht erbringen können oder die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Als Kleinstunternehmen gelten regelmäßig Unternehmen mit bis zu 9 Arbeitnehmern und Umsatz bzw. einer Bilanzsumme von bis zu EUR 2 Mio.

Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft allerdings zum einen nur sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse. Hierbei soll es sich um solche handeln, die der Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Diese, im Gesetz selbst verortete Definition, bringt nicht wirklich Klarheit. Massenhafte Streitigkeiten vor Gericht sind vorprogrammiert. Zumindest ist klargestellt, dass hiervon nicht Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge und arbeitsrechtliche Ansprüche umfasst sein sollen.

Zum anderen ist es im Ergebnis an dem Unternehmer nachzuweisen, dass die Leistungserbringung wegen der Pandemie nicht oder nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs möglich ist. Auch hierbei handelt es sich um eine alles andere als eindeutige Regelung, welche Gerichte beschäftigen wird.

Die zumindest zweifelhafte Alltagstauglichkeit der Regelung gilt umso mehr, wenn man die gesetzliche Neuregelung aufmerksam zu Ende liest. Denn das Leistungsverweigerungsrecht besteht demnach nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, weil die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltens oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde.

Auch diese Formulierung ist derart unscharf, dass Gerichte im Zweifel über Jahre hinweg mit der Einzelfallprüfung befasst sein werden.

In einem Punkt ist die Regelung klar formuliert. Sie endet mit der Feststellung, dass im Falle des Nichtbestehens des Leistungsverweigerungsrechts der Schuldner ein Kündigungsrecht hat.

Im Ergebnis sollten Kleinstunternehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind, versuchen, den persönlichen Kontakt zu ihren Gläubigern zu suchen, um gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu finden. Andernfalls wird es unabdingbar sein, anwaltlichen Rat einzuholen, um angesichts dieser gesetzlichen Neuregelung schwere Fehler zu vermeiden.