Berücksichtigung von Pflegeleistungen beim Erbe
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24/09/2018Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) entschieden, dass ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist. Die Erben dürfen nach dem Tod auf das Konto zugreifen und den kompletten Inhalt einsehen.
Das Urteil klärt damit nicht nur diese bisher von den Gerichten unterschiedlich bewertete Frage und erteilt der bisherigen Politik von Facebook, Konten von Verstorbenen in den sogenannten „Gedenkmodus“ zu versetzen und damit einen Zugriff vollständig zu verhindern, eine Absage.
Es wirft auch eine weitere wichtige Frage auf: Wie kann man im Zweifel den Zugriff der Erben auf das Facebook-Konto oder ein Benutzerkonto eines anderen sozialen Netzwerkes verhindern?
Diese Frage stellt sich nicht erst seit heute, nicht nur für soziale Netzwerke, sondern auch für E-Mails und Nachrichten auf dem Handy. Sie ist jedoch durch das Urteil des BGH erneut in den Vordergrund gerückt.
Der Zugriff auf das Handy und den PC lässt sich erst einmal oberflächlich dadurch verhindern, dass diese passwortgeschützt und die Passwörter nicht weitergegeben werden.
Das Urteil des BGH stellt jedoch noch eine andere rechtliche Wertung in den Raum:
Ein Recht auf Datenschutz haben nur lebende Personen. Selbst das nach dem Tod weiterbestehende Persönlichkeitsrecht steht dem nicht entgegen, dass Erben auch (ursprünglich durch das Zugangspasswort zum Benutzerkonto geschützte) private Konversationen auf sozialen Netzwerken einsehen dürfen. Die Verpflichtung zum Bereitstellen von Nachrichten und Inhalten ist nicht an die Person, sondern an das Benutzerkonto gebunden.
Verfolgt man diese rechtliche Wertung weiter, können Erben etwa auch einen Anspruch gegen den Hersteller des Smartphones haben, dieses freizuschalten, um auf persönliche Nachrichten zugreifen zu können, ebenso gegen E-Mail-Provider auf Zugang zum E-Mail-Konto.
Wer dies nicht möchte, muss sich daher bereits zu Lebzeiten um seinen „digitalen Nachlass“ kümmern.
Digitalen Nachlass per Testament regeln
Der Digitale Nachlass kann per Testament geregelt werden.
Es kann bestimmt werden, welche Benutzerkonten (ungelesen) gelöscht werden sollen, welche Daten den Erben nicht zugänglich gemacht werden sollen und auf welche Benutzerkonten die Erben ausdrücklich Zugriff haben dürfen.
Letzteres sollte nicht übersehen werden.
Denn ein pauschaler Ausschluss eines Zugriffs auf sämtliche Benutzerkonten kann für die Erben unangenehme Nachteile haben. Denken Sie etwa an Ihr Abo einer digitalen Zeitschrift. Ohne Zugriff auf dieses Benutzerkonto ist eine Kündigung des Abos ggf. wesentlich aufwendiger und kann zu unnötigen Kosten führen. Hier empfiehlt es sich sogar, an einem sicheren Ort (etwa auf einem passwortgeschützten USB-Stick) eine Liste an Konten und Passwörtern anzulegen und das Passwort einer Vertrauensperson anzuvertrauen.
Eine solche Vertrauensperson, die nicht Erbe sein muss, kann gerade beim digitalen Nachlass eine wichtige Rolle spielen. Mit einer Vollmacht (ggf. einer Vorsorgevollmacht) ausgestattet, kann diese Person im Todesfall (oder bereits im Krankheitsfall) mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses betraut werden. Sie kümmert sich dann darum, dass die vorher im Testament (oder in der Vollmacht) formulierten Wünsche auch durchgesetzt werden. Sie können dieser Person durch Vorsorgevollmacht oder Testament auch die Erlaubnis geben, Nutzungsverträge zu kündigen und Daten zu löschen.
Auch bei der testamentarischen Regelung des digitalen Nachlasses gilt: Die Formvorschriften für ein Testament sind einzuhalten.
Ein selbst erstelltes Testament muss eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein, durch eine geeignete Überschrift als Testament erkennbar sein und Ort sowie Datum der Erstellung beinhalten.
Einen rechtssicheren Testamentsentwurf kann Ihnen auch Ihr Anwalt oder Notar erstellen.