Droht eine nachträgliche Beschränkung des Widerrufs nach Urteil des EuGH? - KSR Law
EuGH: Millionen Verbraucherdarlehen widerrufbar – Widerrufsbelehrung widerspricht Europarecht
01/04/2020
OLG Dresden: Durchbruch für Sparkassenkunden bei Prämiensparverträgen?
30/04/2020
EuGH: Millionen Verbraucherdarlehen widerrufbar – Widerrufsbelehrung widerspricht Europarecht
01/04/2020
OLG Dresden: Durchbruch für Sparkassenkunden bei Prämiensparverträgen?
30/04/2020

Droht eine nachträgliche Beschränkung des Widerrufs nach Urteil des EuGH?

Mit seiner Entscheidung vom 26.03.2020 – C-66/19 hat der EuGH für Aufsehen gesorgt. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass die von Banken und Sparkassen in Deutschland nach Juni 2010 bis März 2016 verwendete Widerrufsinformation zu Darlehensverträgen nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Diese Entscheidung des EuGH bietet vielen tausenden Darlehensnehmern die Möglichkeit sich von ihren Darlehensverträgen zu trennen und von der günstigen Zinsentwicklung zu profitieren.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang, dass damit auch der deutsche Gesetzgeber in die Schranken gewiesen wird. Denn diese von Banken und Sparkassen verwendete Widerrufsinformation entspricht regelmäßig den gesetzlichen Vorgaben des deutschen Gesetzgebers und dem von ihm zur Verfügung gestellten Muster. Damit hat auch der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie, welche die Grundlage für die Regelung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen ist, gegen europäisches Recht verstoßen.

Daher stehen auch Ansprüche des Verbrauchers und der Banken und Sparkassen gegen den deutschen Staat im Raum.

Dies könnte möglicherweise den deutschen Gesetzgeber dazu bewegen der massenhaften Erklärung des Widerrufs auf Grundlage der Entscheidung des EuGH im Schatten der aktuell alles – auch medial – beherrschenden Corona-Krise einen Riegel vorzuschieben und eine gesetzliche Befristung für den Widerruf bei den zwischen dem Juni 2010 und März 2016 betroffenen Darlehen vorzusehen.

Ähnlich hat der deutsche Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit gehandelt. So wurden Banken und Sparkassen bereits für Darlehen, die zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossen worden sind, mehrere Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt, welche nicht unerhebliche Mängel aufwiesen bzw. zumindest erhebliche Kritik auf sich zogen. Folge dessen war, dass auf Banken und Sparkassen eine regelrechte Widerrufswelle hunderttausender Verbraucher, die von der positiven Zinsentwicklung profitieren konnten, zugerollt kam. Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber eine Ausschlussfrist zum Widerruf dieser Darlehen gesetzt.

Damals wurde medial sehr stark auf diese Ausschlussfrist hingewiesen, was zahlreiche Verbraucher noch dazu bewogen hat, den Widerruf zu erklären, bevor die Ausschlussfrist greift. Aktuell konzentriert sich die mediale Aufmerksamkeit sehr stark auf die Corona-Pandemie. Insofern besteht nicht nur die Gefahr, dass betroffene Darlehensnehmer von der Entscheidung des EuGH und den sich hierdurch für sie bietenden erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen überhaupt keine Kenntnis erlangen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass medial unbemerkt dieses Widerrufsrecht durch gesetzgeberische Maßnahmen verfristen könnte.

Warum ist die Entscheidung des EuGH so bemerkenswert und was sind die Konsequenzen für Darlehensnehmer?

Die von dem EuGH als gegen europäisches Recht verstoßende Widerrufsinformation war auszugsweise wie folgt formuliert.

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

In § 492 Abs. 2 BGB sind diese Pflichtangaben jedoch nicht enthalten. Vielmehr verweist diese Vorschrift wiederum in das EGBGB, das Einführungsgesetz zum BGB. Der Verbraucher ist also gezwungen, sich selbst Informationen durch eine Prüfung mehrerer Gesetzestexte zum Beginn der Widerrufsfrist zu beschaffen.
Der EuGH hält dies – anders als der BGH – für nicht zumutbar.

In seiner Entscheidung (Rechtssache C-66/19) stellt der EuGH nun zutreffend fest, dass die Information über das Widerrufsrecht angesichts der Bedeutung dieses Rechts für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist und der Verbraucher die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen muss. Daher müssen, so der EuGH, in klarer und prägnanter Form in dem Kreditvertrag selbst die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist enthalten sein.

Dies ist aber nicht der Fall, wenn in der Widerrufsinformation auf eine Gesetzesvorschrift verwiesen wird, welche ihrerseits wiederum auf andere gesetzliche Vorschriften verweist und sich diese Regelungen nicht aus dem Vertrag selbst ergeben, der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher also zu eigenen Recherchen außerhalb des Vertrages gezwungen ist, um sich über die Ausübung seines Widerrufsrechts zu informieren.

Somit ist nicht gewährleistet, dass der Verbraucher auf Grundlage des Vertrages nicht überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist, für ihn zu laufen begonnen hat.

Bankkunden, die zwischen Juni 2010 und März 2016 beispielsweise Immobiliendarlehen zur Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung oder dem Hausbau eingegangen sind, bietet die Entscheidung des EuGH die Möglichkeit auch heute noch den Widerruf ihrer auf Abschluss dieser Darlehen gerichteten Willenserklärung zu erklären und sich von dem in der Regel im Vergleich zum aktuellen Zinsniveau höherverzinsten Darlehen zu trennen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen. Mit dem wirksamen Widerruf erwirbt der Kreditnehmer sogar einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Trotz dieser spektakulären Entscheidung des BGH werden Banken und Sparkassen Widerrufe ihrer Kunden zunächst nicht anerkennen und versuchen sich diesen zu widersetzen. Insofern sollten sich betroffene Darlehensnehmer von einem im Bereich des Bankrechts spezialisierten Rechtsanwalts bzw. eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrechts im Hinblick auf ihre Rechte und die Möglichkeiten, welche ihnen diese Entscheidung des EuGH eröffnet beraten lassen.