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EEV AG: Hoffnung für betroffene Anleger?

Die Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) hat ihren Kunden Genussscheine und partiarische Darlehen angeboten. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der EEV AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger wurden aufgefordert ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Nicht selten hat der Insolvenzverwalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkannt. Aufgrund des vertraglich vereinbarten Nachrangs besteht für viele Anleger die Gefahr mit ihren angemeldeten Forderungen auszufallen.

Betroffene Anleger müssen sich jedoch ohne weiteres nicht damit zufrieden geben.

So besteht vielfach die Möglichkeit sowohl in Bezug auf den Komplex „Genussrechte“ als auch den Komplex „partiarisches Darlehen“ Ansprüche als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle bzw. im Wege der Absonderung erfolgreich geltend zu machen.

Der Verkaufsprospekt zu den Genussrechten ist unlängst durch das Landgericht Osnabrück als fehlerhaft eingestuft worden. Dort wurde der Insolvenzverwalter der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG sowohl auf Zahlung bzw. abgesonderte Befriedigung als auch zur Aufnahme der Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle erfolgreich in Anspruch genommen. Das Landgericht Osnabrück erachtet den Verkaufsprospekt hinsichtlich der Angaben zur Lage des Offshore-Windparks Skua und der bestehenden Zweifel des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie an der Genehmigungsfähigkeit als unvollständig. So läge lediglich eine abstrakte Darstellung der Genehmigungsvoraussetzungen vor.

Auch in Bezug auf den Komplex „partiarisches Darlehen“ kommt eine Durchset-zung von Schadensersatzansprüchen in Form einer Aufnahme der Ansprüche in die Insolvenztabelle in Betracht.

Gegenstand dieser Anlage war das Kraftwerk in Papenburg. Der Vorwurf steht im Raum, dass der Unternehmenswert des Kraftwerks bewusst zu hoch angesetzt worden ist. So stand ein Kaufpreis von EUR 15 Mio. im Raum, obwohl der Verkehrswert nach Expertenmeinung deutlich geringer war.

In diesem Zusammenhang ist vielen Anlegern verschwiegen worden, dass im Grundbuch zugunsten der EEV Bioenergie GmbH & Co. KG ein Erbbaurecht eingetragen war, welches mit einer erstrangigen Grundschuld zugunsten der Etanax über EUR 32,34 Mio. nebst 15 % Zinsen und 10 % einmaliger Nebenleistung be-lastet war. Diese Buchgrundschuld diente als Drittsicherheit für eine Kaufpreisforderung der Etanax gegen die EEV AG für den Erwerb sämtlicher Anteile an der EEV Bioenergie GmbH & Co. KG und deren Komplementärin. Zudem existierte ein abstraktes Schuldanerkenntnis in der Grundschuldbestellungsurkunde.

Dagegen gingen viele Anleger, die eine risikolose Geldanlage eingehen wollten, davon aus, dass sie ausreichend gesichert sein würden. Ihnen wurde durch die Vorlage von Ergänzungsvereinbarungen, welche die Stellung einer Grundschuld auf das Erbbaurecht vorsah, der falsche Eindruck vermittelt, dass sie selbst im Falle der Insolvenz der EEV AG in Abbedingung des eigentlich vereinbarten Nachrangs abgesichert sein würden.

Zugunsten dieser Anleger der EEV AG wurde tatsächlich eine Grundschuld mit einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 7,3 Mio. eingetragen, valutierend mit ca. EUR 6,8 Mio., allerdings im zweiten Rang, also nach der Grundschuld zugunsten der Etanax.

In Kenntnis dieser vorrangigen Grundschuld hätten viele Anleger von dem Abschluss des partiarischen Darlehens abgesehen, wenn sie denn hierüber aufgeklärt worden wären, was in der Regel nicht der Fall war.

Da ein solcher Umstand für die Anlageentscheidung der Anleger von wesentlicher Bedeutung war, hätte hierüber aufgeklärt werden müssen. Ist eine solche Aufklärung nicht erfolgt, so kommt auch diesbezüglich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht, im Zweifel als nicht nachrangige Insolvenzfor-derung nach § 38 InsO, zu behandeln wären.

Betroffene Anleger sollten sich von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären lassen.