Energy Capital Invest: Ansprüche vielfach noch nicht verjährt – Anleger können Zinsen und Kapital fordern - KSR Law
Fremont Capital Ltd. – Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet
18/03/2019
EEV AG: Hoffnung für betroffene Anleger?
25/04/2019
Fremont Capital Ltd. – Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet
18/03/2019
EEV AG: Hoffnung für betroffene Anleger?
25/04/2019

Energy Capital Invest: Ansprüche vielfach noch nicht verjährt – Anleger können Zinsen und Kapital fordern

Eine Vielzahl von Anlegern wurden vor Jahren mit teilweise spektakulären Renditen von bis zu 12 % zum Abschluss sog. Namensschuldverschreibungen bei verschiedenen Gesellschaften, nämlich der

• US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 GmbH & Co. KG
• US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG
• US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 3 GmbH & Co. KG
• US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 4 GmbH & Co. KG
• US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 5 GmbH & Co. KG
• US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 6 GmbH & Co. KG
• US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 7 GmbH & Co. KG

gelockt.

Im Oktober 2015 fanden für sämtliche Gesellschaften Anlegerversammlungen statt. In diesen wurde mit der Mehrheit der Gesellschafter, überwiegend vertreten von der Treuhänderin, Änderungen der jeweiligen Anleihebedingungen beschlossen. So wurden die Anleihebedingungen insbesondere dahingehend ergänzt, dass die Anleihezinsen und das Anleihekapital optional an Erfüllung Statt durch Herausgabe von Aktien geleistet werden können sollte. Die jeweiligen Emittenten haben diese Option angenommen. Anlegern wurden in der Folge mitgeteilt, dass ihnen nunmehr Aktien zugeteilt worden seien.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun mit Entscheidung vom 19.12.2018 – 19 U 28/18 – die persönlich haftende Gesellschafterin mehrerer Emittentinnen zur Zahlung verurteilt, da nach Auffassung des Gerichts die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung unwirksam ist, weil der Gesellschaftsvertrag hierzu aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung nicht legitimiert und die persönlich haftende Gesellschafterin für die Verbindlichkeiten der Emittentin einzustehen habe.

Basierend auf dieser Rechtsauffassung können Anleger, die seit Jahren auf ihre Zinszahlungen und auch auf die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals warten, nun von der noch existenten persönlich haftenden Gesellschafterin, welche für die Verbindlichkeiten der jeweiligen – zwischenzeitlich liquidierten – Emittentin haftet, die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Zinsen und die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals verlangen, soweit seit dem Jahr der Fälligkeit der entsprechenden Forderungen noch keine drei Jahre verstrichen sind. Insofern unterliegen Forderungen, die im Jahre 2016 fällig geworden sind einer Verjährung zum 31.12.2019.

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.