Entschädigung für Unternehmen in der Corona-Krise durch Bundesländer? - KSR Law
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Entschädigung für Unternehmen in der Corona-Krise durch Bundesländer?

Nach Wochen des Lock-Downs zum Zwecke der Eindämmung des Corona-Virus in Deutschland mehren sich die Meldungen zu negativen wirtschaftlichen Entwicklungen. Hotels, Restaurants, Kneipen sowie der Einzelhandel sind von den Eindämmungsmaßnahmen besonders betroffen. Sie sind seit Wochen geschlossen und können keine Umsätze erwirtschaften. Unverschuldet fürchten Unternehmer um ihre Existenz. Zwar stellt der Staat Soforthilfen sowie Kreditprogramme zur Verfügung. Soforthilfen decken nicht selten nicht einmal ansatzweise die Kosten Kreditprogramme verlagern das wirtschaftliche Problem nur in die Zukunft.

Das Infektionsschutzgesetz, welches Grundlage für die einschränkenden Maßnahmen ist, kann für diese betroffenen Unternehmen auch der Ausweg aus der wirtschaftlichen Not sein. Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet zwischen Entschädigungen für Störer und Nichtstörer.

Unternehmen, die nun aufgrund behördlicher Anordnung präventiv schließen mussten, um zu gewährleisten, dass sich durch eine Ansammlung von Kunden der Corona-Virus nicht weiterverbreitet, in dem Unternehmen aber selbst kein Krankheitsfall stattgefunden hat, der zur Schließung geführt hat, sind sog. Nichtstörer.

Für diese sieht das Infektionsschutzgesetz versteckt in § 65 einen Anspruch auf Entschädigung vor. Denn wenn jemand aufgrund von notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und damit zum Zwecke der Abwendung drohender Gefahren für die Allgemeinheit bei übertragbaren Krankheiten ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil entsteht, soll er nach dieser Vorschrift entschädigt werden. Er soll so gestellt werden, als wenn er nicht hätte schließen müssen.

Ein solcher Entschädigungsanspruch besteht ungeachtet dessen, ob die behördliche Anordnung rechtmäßig ergangen ist. Er ist gegen das Bundesland zu richten, in welchem die behördliche Anordnung ergangen ist.

In der Praxis trat diese Vorschrift bislang nicht in Erscheinung. Dies wird sich nun schlagartig ändern. Es steht zu erwarten, dass unter Verweis auf diese Vorschrift eine Klagewelle auf die Bundesländer zukommen wird, insbesondere da viele Betriebsschließungsversicherungen Unternehmern die Zahlung verweigern. Betroffene Unternehmer sollten sich daher anwaltlich beraten lassen.