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EuGH: Millionen Verbraucherdarlehen widerrufbar – Widerrufsbelehrung widerspricht Europarecht

Der EuGH hat mit Entscheidung vom 26.03.2020 festgestellt, dass die von Banken und Sparkassen in Deutschland nach Juni 2010 bis März 2016 verwendete Widerrufsbelehrung zu Darlehensverträgen nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.

Diese Widerrufsbelehrung sah für den Beginn der Widerrufsfrist des Verbrauchers vor:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

In § 492 Abs. 2 BGB sind diese Pflichtangaben jedoch nicht enthalten. Vielmehr verweist diese Vorschrift wiederum in das EGBGB, das Einführungsgesetz zum BGB. Der Verbraucher ist also gezwungen, sich selbst Informationen durch eine Prüfung mehrerer Gesetzestexte zum Beginn der Widerrufsfrist zu beschaffen.
Der EuGH hält dies – anders als der BGH – für nicht zumutbar.

In seiner Entscheidung (Rechtssache C-66/19) stellt der EuGH nun zutreffend fest, dass die Information über das Widerrufsrecht angesichts der Bedeutung dieses Rechts für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist und der Verbraucher die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen muss. Daher müssen, so der EuGH, in klarer und prägnanter Form in dem Kreditvertrag selbst die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist enthalten sein.

Dies ist aber nicht der Fall, wenn in der Widerrufsbelehrung auf eine Gesetzesvorschrift verwiesen wird, welche ihrerseits wiederum auf andere gesetzliche Vorschriften verweist und sich diese Regelungen nicht aus dem Vertrag selbst ergeben, der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher also zu eigenen Recherchen außerhalb des Vertrages gezwungen ist, um sich über die Ausübung seines Widerrufsrechts zu informieren.

Somit ist nicht gewährleistet, dass der Verbraucher auf Grundlage des Vertrages nicht überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist, für ihn zu laufen begonnen hat.

Was bedeutet diese Entscheidung in der Praxis?

Insbesondere Immobiliendarlehensverträge, welche eine solche Widerrufsbelehrung enthalten, können auch heute noch wirksam widerrufen werden. Immobilienbesitzer, die den Kauf Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses oder den Neubau mit einem Darlehen finanziert haben, können ohne Vorfälligkeitsentschädigung das Darlehen vorzeitig zurückzahlen bzw. umschulden. Auch haben sie Anspruch auf Nutzungsersatz.

Trotz dieser spektakulären Entscheidung des BGH werden Banken und Sparkassen Widerrufe ihrer Kunden zunächst nicht anerkennen und versuchen sich diesen zu widersetzen. Insofern sollten sich betroffene Darlehensnehmer von einem im Bereich des Bankrechts spezialisierten Rechtsanwalts bzw. eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrechts im Hinblick auf ihre Rechte und die Möglichkeiten, welche ihnen diese Entscheidung des EuGH eröffnet beraten lassen.