Große Aufregung um Adidas, H&M und Co.: Einstellung von Mietzahlungen angekündigt
30/03/2020Corona-Krise: Kleine Unternehmen in Existenznot – Was macht der Gesetzgeber?
30/03/2020In seinem neuen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, welche die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus abmildern sollen. Eine dieser Regelungen betrifft Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind.
Ansprüche der Banken und Sparkassen auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar soll ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann sein, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Diese Formulierung bietet nicht unerhebliche Unklarheit und wird sicherlich Streitigkeiten hervorrufen.
Kündigungen durch Banken und Sparkassen wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind jeden-falls ausgeschlossen, sofern dies in der Corona-Pandemie begründet ist.
Der Verbraucher soll nach der Neuregelung dadurch unterstützt werden, dass die Bank oder Sparkasse ihm ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten muss. Kommt hierbei eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate.
Eingeschränkt wird dies dadurch, dass eine Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemei-nen Lebensumstände unzumutbar ist.
Da der Gesetzgeber mit seiner Neuregelung teilweise mehr Fragen aufwirft als Lösungen bietet, sollten Verbraucher nicht vorschnell Zahlungen auf ihre Darlehen einstellen, um nicht Gefahr zu laufen, das Darlehen gekündigt zu bekommen. In jedem Falle sollten sie vorher anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.