Immobilienkäufer können Reservierungsgebühren zurückfordern - KSR Law
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Immobilienkäufer können Reservierungsgebühren zurückfordern

Es ist ein bislang üblicher Vorgang. Man sucht eine Wohnung oder ein Haus und besichtigt mehrere in Betracht kommende Immobilien gemeinsam mit einem Makler. Nun muss die Finanzierung noch geklärt werden. Dies benötigt Zeit. Damit in dieser Zeit kein anderer die Immobilie einem vor der Nase wegschnappt legt der Makler eine Reservierungsvereinbarung vor, die man unterzeichnet und hierauf eine Reservierungsgebühr zahlt, um die Immobilie nicht zu verlieren. Kommt der Kauf dann nicht zustande ist die Reservierungsgebühr regelmäßig unwiederbringlich verloren.

Durch eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 20.04.2023 – I ZR 113/22 – kann sich dies nun merklich ändern. Der BGH musste über eine Klage von Kunden einer Maklerin entscheiden, welche eine geleistete Reservierungsgebühr zurückverlangt haben, welche sie an diese geleistet haben, nachdem innerhalb der Reservierungsfrist eine Finanzierung nicht abschließend geklärt werden konnte.

Der BGH hat den Kunden Recht gegeben. Diese haben Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Reservierungsgebühr.

Immobilienkäufer können Reservierungsgebühren von Makler zurückfordern

Der BGH hat nun klargestellt, dass es eine unangemessene Benachteiligung des Maklerkunden darstellt, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich für den Kunden aus der Reservierungsvereinbarung weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.

Dies hat die Unwirksamkeit des Reservierungsvertrages zu Folge.

Die geleistete Gebühr ist demnach rechtsgrundlos erfolgt und kann daher zurückgefordert werden.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung des BGH können eine Vielzahl von Kaufinteressenten, die eine Reservierungsgebühr gezahlt haben von dem Makler diese wieder zurückverlangen. Maßgeblich ist hierbei die konkrete Ausgestaltung des Maklervertrages und des Reservierungsvertrages, insbesondere ob dieser zureichende Regelungen für eine Rückzahlung der Gebühr in bestimmten Sachverhaltskonstellationen vorsieht.

Insofern besteht kein Automatismus. Daher bedarf es einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

Im Immobilienrecht verstehen wir uns als Ansprechpartner unserer Mandanten in allen rechtlichen Fragen rund um die Immobilie. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen rechtlichen Aspekten vom Kauf einer Bestandsimmobilie über deren Vermietung bis zu deren Verkauf sowie in sämtlichen Fragen der Mängelgewährleistung und Immobilienfinanzierung.

Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit über 20 Jahren insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken, Sparkassen, Versicherungen sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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