Kündigung durch BSQ? – So reagieren Sie richtig und rechtzeitig! - KSR Law
Digitaler Nachlass – Wie den Zugriff der Erben verhindern?
20/09/2018
Sorglosigkeit von Verwaltern kostet Eigentümergemeinschaften Geld
08/10/2018
Digitaler Nachlass – Wie den Zugriff der Erben verhindern?
20/09/2018
Sorglosigkeit von Verwaltern kostet Eigentümergemeinschaften Geld
08/10/2018

Kündigung durch BSQ? – So reagieren Sie richtig und rechtzeitig!

Die BSQ hat Ihren Bausparvertrag gekündigt?

Spätestens nach der Auszahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist gibt es nach Ansicht der BSQ keine Möglichkeit mehr, den Bonuszins noch zu erhalten. Ohne Anwalt und Gericht gibt es kein Entgegenkommen mehr.

Soweit muss es jedoch nicht kommen.

Möglicherweise können Sie Ihre Bonuszinsen retten, wenn Sie rechtzeitig und vor allem richtig reagieren. Dafür müssen Sie zunächst wissen, warum Ihnen die BSQ den Bausparvertrag gekündigt hat.

Die BSQ kündigt aus drei verschiedenen Gründen:

1) nach § 488 III BGB, wenn der Vertrag voll bespart ist (also die Bausparsumme erreicht wurde)

2) nach § 488 III BGB, wenn das angesparte Guthaben und die Bonuszinsen zusammengerechnet die Bausparsumme erreichen

3) nach § 489 I 2 BGB, wenn 10 Jahre seit der Zuteilungsreife vergangen sind (laut BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 272/16, ist die Kündigung zulässig)

Wichtig ist, dass Sie überhaupt und möglichst schnell reagieren. Sollten Sie sich unsicher sein, können Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB), genauer nach § 3 II ABB – dies gilt für sämtliche Verträge der BSQ, insbesondere die Tarife Q2, Q4, Q8 und Q12 – werden die Bonuszinsen gewährt, wenn der Bausparer nach § 15 ABB kündigt, oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet.

Dies bedeutet Folgendes für die Kündigung nach Nr. 1) bis 3):

1) Nach Ansicht der BSQ ist es in diesem Fall bereits zu spät. Wenn die Bausparsumme erreicht sei, gäbe es kein Bauspardarlehen mehr, auf das verzichtet werden könne. Dass nicht alle Gerichte dies so sehen, hatte Frau Rechtsanwältin Meyer bereits hier berichtet. Mit der Vollbesparung verzichtet man automatisch auf das Bauspardarlehen – die BSQ sieht das aber nicht so.

Einzige Möglichkeit ist, den Vertrag vor der Vollbesparung selbst zu kündigen. Dann macht man jedoch genau das, was die BSQ will – nämlich den Vertrag loswerden.

Vorsichtshalber sollte man unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung nach § 488 III BGB trotzdem nach § 15 ABB kündigen. Die BSQ behauptet hier zwar, diese Kündigung sei verspätet, da eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehe. Dies ist jedoch nach Ansicht von Frau RAin Meyer falsch.

2) Hier zahlt die BSQ die Bonuszinsen aus. Wenn der Vertrag noch einige Jahre mit der Mindestsparrate gelaufen wäre und auch die 10 Jahre nach Zuteilung nicht in Kürze ablaufen, sollte eine Klage gegen die Kündigung in Betracht gezogen werden. Frau Rechtsanwältin Meyer hat hier bereits über ihre Erfahrungen berichtet.

3) Hier besteht noch die Möglichkeit rechtzeitig zu reagieren. Wenn innerhalb der 6-monatigen Kündigungsfrist eine Annahme der Zuteilung mit Verzicht auf das Bauspardarlehen eingeht und vorsichtshalber noch eine Kündigung nach § 15 ABB (innerhalb der ersten drei Monate) eingeht, sollte die BSQ theoretisch den Bonuszins auszahlen. „Theoretisch“, weil der BSQ immer wieder neue Gründe einfallen, den Bonuszins zu verweigern.

Sie haben eine Kündigung erhalten und wollen rechtzeitig richtig reagieren? Die BSQ hat das Bausparguthaben schon ohne Bonuszinsen ausgezahlt und verweigert nun den Bonuszins? Sie haben richtig und rechtzeitig reagiert, aber der BSQ ist ein anderer Grund eingefallen, warum Sie die Bonuszinsen nicht erhalten sollen? Frau Rechtsanwältin Meyer unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.