Kündigung Prämiensparverträge: Kunden setzen sich zur Wehr - KSR Law
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Kündigung Prämiensparverträge: Kunden setzen sich zur Wehr

Die Sparkasse Nürnberg hat vor Kurzem mit der Kündigung von tausenden Sparverträgen „Prämiensparen flexibel“ für Aufsehen gesorgt. Sie verweist zur Begründung der Kündigung auf eine Entscheidung des BGH, deren Entscheidungsgründe noch nicht einmal veröffentlicht worden sind.

Unter diesen gekündigten Sparverträgen befinden sich eine Vielzahl von Verträgen, die eine feste Laufzeit von 1188 Monaten aufweisen. Dies zeigen die zahlreichen Gespräche, welche Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, in den vergangenen Tagen mit betroffenen Kunden der Sparkasse geführt hat, die um rechtlichen Rat nachgesucht haben, ob bzw. wie sie sich gegen die Kündigungen zur Wehr setzen können, sowie die Auswertung zahlreicher Prämiensparverträge.

Solche Verträge mit einer im Vertrag selbst genannten festen Vertragslaufzeit sind nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung. Umso verwunderlicher ist es, dass die Sparkasse die Kündigung dieser Verträge mit der Entscheidung des BGH begründet.

Denn eine Kündigung der Sparkasse ist bei diesen Verträgen nach Auffassung von Rechtsanwalt Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, nicht zulässig, da die AGBs der Sparkasse, eine solche Kündigung nur bei Verträgen zwischen Kunde und Sparkasse rechtfertigen würde, wenn weder eine feste Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart worden ist, sofern zudem ein sachgerechter Grund gegeben wäre.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei KSR nicht gegeben, so dass die Kündigung solcher Verträge durch die Sparkasse Nürnberg mit guten Argumenten angreifbar sind.

Hierüber kann auch das Verhalten der Sparkasse nicht hinwegtäuschen, welche diese Kündigungen mit dem Brustton der Überzeugung formuliert und auch Kunden, die der Kündigung widersprechen, mit Nachdruck auf die aktuelle Entscheidung des BGH verweist.

Sparkassenkunden sollten daher nicht klein beigeben und sich nicht von der Sparkasse von der Wahrnehmung ihrer Rechte abhalten lassen. Um sich auch für die Zukunft die attraktiven Sparprämien sichern zu können, sollten sie sich von einem auf dem Gebiet des Bankrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Denn aufgrund langjähriger Erfahrung mit der Sparkasse Nürnberg aus unzähligen Rechtsstreitigkeiten, in welchen die Rechtsanwaltskanzlei KSR Kunden der Sparkasse Nürnberg bereits vertreten hat, steht zu erwarten, dass die Sparkasse auf Beschwerden unzufriedener Kunden, die nicht anwaltlich vertreten sind, weiter ablehnend reagieren wird. Diese Befürchtung wird durch Schreiben der Sparkasse auf Kundenwidersprüche bestätigt, welche Mandanten Rechtsanwalt Reulein zur Prüfung vorgelegt haben.