Lebensversicherung für die Erben sichern - KSR Law
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Lebensversicherung für die Erben sichern

Wenn ein geliebter Mensch stirbt muss Vieles von den Erben geregelt werden. Trotz der Trauer muss der Nachlass ermittelt und verteilt werden. Es muss geklärt werden, wer Erbe ist, wer ein Vermächtnis erhält oder aber enterbt und nur auf den Pflichtteil durch den Erblasser gesetzt worden ist. Hierbei wird vielfach übersehen, dass der Erblasser in der Vergangenheit Lebensversicherungen abgeschlossen hat und dort jemanden als Bezugsberechtigten eingesetzt hat, der nicht Erbe geworden ist bzw. nicht Erbe werden sollte. Nicht selten wurde das Bezugsrecht durch den Erblasser zu Lebzeiten nicht mehr geändert, obwohl er dieses aufgrund geänderter Lebensumstände eigentlich tun wollte. So wurde beispielsweise die mittlerweile geschiedene Ehefrau als Bezugsberechtigte benannt und nach der Scheidung die Bezugsberechtigung versehentlich nicht mehr geändert oder es wurden Kinder als Bezugsberechtigte benannt, mit denen sich der Versicherungsnehmer in der Folge zerstritten hat und ihnen eigentlich nichts mehr zuwenden will, aber trotz Änderung eines Testaments es übersehen hat die Bezugsberechtigung auch zu ändern.
Unternehmen die Erben nichts, dann fällt die Lebensversicherung, die den Tod des Versicherungsnehmers absichern sollte, an den durch den Erblasser zu Lebzeiten Bezugsberechtigten. Dieser erhält nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme. Denn die Versicherungssumme ist nicht Teil des Nachlasses.
Die Versicherungssumme kann jedoch durch geschicktes und schnelles Handeln der Erben für den Nachlass gesichert werden.
In diesem Zusammenhang ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei der Bezugsberechtigung um ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers und Erblassers hinsichtlich der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten handelt. Dieses wird durch die Versicherungsgesellschaft an den Bezugsberechtigten herangetragen. Nimmt er dieses Angebot an kommt die Schenkung zustande. Er hat sodann Anspruch auf die Versicherungssumme.
Die Erben können zwar das Bezugsrecht selbst nicht mehr ändern. Sie können aber gegenüber der Versicherung den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots widerrufen. Hierbei ist jedoch Eile geboten. Dieser Widerruf muss erfolgen bevor die Versicherung an den Bezugsberechtigten herangetreten ist und ihm das Schenkungsangebot unterbreitet hat. Geht der Widerruf rechtzeitig bei der Versicherung ein ist die Versicherungssumme an die Erben auszubezahlen.
Dieses Vorgehen ist allerdings nur bei einem widerruflichen Bezugsrecht möglich.
Erben sollten daher frühzeitig im eigenen Interesse sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen verschaffen, in den Unterlagen des Erblassers nach Lebensversicherungsverträgen suchen, die dortigen Bezugsrechte prüfen und im Zweifel schnell handeln bzw. sich anwaltlich beraten lassen.