Lebensversicherungen & Erbrecht - KSR Law
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Lebensversicherungen & Erbrecht

Lebensversicherungen & Erbrecht – Versicherungen machen Fehler

Lebensversicherungen im Erbrecht sind deshalb ein besonderes Thema, da nicht jede Lebensversicherung, die der Erblasser abgeschlossen hatte, automatisch zum Erbe gehört.

Eine Lebensversicherung, die etwa im Todesfall an einen sogenannten „Bezugsberechtigten“ ausgezahlt werden soll, gehört ggf. gar nicht erst zum Nachlass.

Gerade, weil das Thema Lebensversicherung im ohnehin nicht einfachen Erbrecht noch zusätzliche Komplikationen aufweisen kann, ist hier erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Gerade hier kann – bei rechtzeitiger Einschaltung eines Rechtsanwalts – erhebliches Vermögen gesichert werden.

Das Problem liegt erfahrungsgemäß nicht nur bei den (Mit-)Erben, Bezugsberechtigten und sonstigen Dritten, die Ansprüche auf die Lebensversicherung erheben und dadurch Streitigkeiten auslösen.

Nach hiesigen Erfahrungen besteht durchaus die Gefahr, dass die Versicherungen – salopp gesagt – selbst nicht wissen, was sie tun.

Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch den Sachbearbeiter kann durchaus dazu führen, dass selbst in Standardsituationen eine Auszahlung der Lebensversicherung an die falsche Person vorgenommen wird. Wenn dann kein Rechtsanwalt die Auszahlung überprüft, kann erhebliches Vermögen verloren gehen.

So konnte in einer von Frau Rechtsanwältin Meyer vertretenen Angelegenheit den Erben eine Zahlung aus einer Lebensversicherung von über 30.000,00 € gesichert werden.

Eine Lebensversicherung auf den Todesfall – der Bezugsberechtigte war bereits vorverstorben – wollte die Versicherung partout nicht an die testamentarischen Erben auszahlen, sondern kündigte eine Auszahlung an die Kinder der Erblasserin an. Diese waren jedoch enterbt.

Der Sachbearbeiter bestand jedoch – selbst nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung – darauf, dass bei Lebensversicherungen ein Testament keine Rolle spiele und es nur auf die gesetzliche Erbfolge ankäme. Es fiel die Aussage „das haben wir schon immer so gemacht“.

Dies ist natürlich keinesfalls richtig und stimmt nachdenklich.

  • 160 Abs. 2 S. 1 VVG wurde hier von der Versicherung völlig falsch interpretiert. Dieser lautet:

„Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.“

„Berufene“ Erben sind jedoch bei Vorliegen eines Testaments immer die testamentarischen Erben, da der testamentarische Wille der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. Die Versicherung machte hieraus jedoch „gesetzliche“ Erben.

Erst einige Telefonate später konnte die Versicherung von einer Auszahlung an die Erben überzeugt werden. Man bedankte sich sodann sogar für die Hinweise. Es stellt sich die Frage, wie viele fehlerhafte Auszahlungen zuvor bereits auf Grund dieser fehlerhaften Auslegung erfolgt waren.