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LG Nürnberg: Neues Urteil Immobilienfonds Uni Immo Wohnen ZBI

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2025 (Az.: 4 HK O 5879/24) entschieden, dass der Fondsmanager von Immobilienfonds Uni Immo Wohnen ZBI nicht mehr mit den Risikoklassen 2 oder 3 für den Immobilienfonds „Uni Immo Wohnen ZBI“ werben darf.

Dieses Urteil, das ein früheres Versäumnisurteil bestätigt, zeigt auf, dass die Risikobewertung des Fonds für viele Anleger irreführend dargestellt wurde. Trotz der Niederlage plant ZBI, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Kernaussagen des Urteils, deutliche Niederlage für Immobilienfonds Uni Immo Wohnen ZBI

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI sein Risiko in der Vergangenheit nicht korrekt bewertet hat.

Trotz der Angabe eines niedrigen Risikoindikators von 2 oder 3 und der Empfehlung als sichere Anlage durch Volks- und Raiffeisenbanken, hat das Gericht festgestellt, dass die tatsächliche Volatilität des Fonds viel höher war.

Ein Hauptkritikpunkt war die irreführende Risikoeinschätzung, die durch eine plötzliche Abwertung um fast 17 % im Sommer 2024 offensichtlich wurde. 

Zudem wurde keine tägliche Neubewertung des Fonds auf Basis des tatsächlichen Nettoinventarwerts vorgenommen, sondern lediglich eine Prognose verwendet.

Dieses Urteil könnte signifikante Auswirkungen auch auf andere offene Immobilienfonds haben, die ähnliche Praktiken anwenden.

ZBI hat geplant, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Signalwirkung für andere offene Immobilienfonds

Dem Urteil zufolge ist der Gesamtrisikoindikator, der die Stufen 1 (niedrigste Risiko) bis Stufe 7 (höchste Risiko) aufweist, soll die MRM-Klasse 6 (Marktrisiko-Wert-Klasse), unabhängig von der Bewertung der Kreditrisikoklasse (CRM-Klasse, Kreditrisiko-Wert-Klasse) angegeben werden, wenn die Preise bei einem Immobilienfonds nicht mindestens monatlich bewertet werden.

Diese Entscheidung vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 21.02.2025 könnte prägend für die Risikobewertung anderer offener Immobilienfonds sein.

Das Urteil bietet betroffenen Investoren eine klare Basis für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Ob einzelner Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt. 

Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

In Bezug auf offene Immobilienfonds konnten geschädigte Anleger bereits vielfach erfolgreich solche Ansprüche durchsetzen.

Wir beraten und vertreten als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit über 20 Jahren insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.