EEV AG: Hoffnung für betroffene Anleger?
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29/04/2019Geschlossene Fondsanlagen sind unternehmerische Beteiligungen. Eine solche Beteiligung beinhaltet für jeden Anleger erhebliche Risiken. So besteht die Möglichkeit das gesamte eingesetzte Kapital zu verlieren. Wenn schon nicht mit einem Totalverlust, so muss ein Anleger zumindest mit teilweisen Verlusten des eingesetzten Geldes rechnen. Auch besteht vielfach die Gefahr von Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur Höhe der von der Fondsgesellschaft an Anleger überwiesenen Gelder in Anspruch genommen zu werden.
Angesichts dessen stellt eine geschlossene Fondsanlage eine risikoreiche Geldanlage dar, die für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet ist. Dennoch werden solche Fondsanlagen nicht selten Anlegern angeboten, die eine solche Anlageform bis dato nicht kannten und sich mangels hinreichender Aufklärung der Risiken einer solchen Geldanlage nicht bewusst sind. Häufig werden Anlegern die oftmals über 100 Seiten dicken Verkaufsprospekte nicht oder nur sehr kurzfristig vor der Unterschrift unter die Beitrittserklärung zur Verfügung gestellt, so dass sie keine Zeit haben, sich mit dieser Unterlage ausreichend zu befassen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Verkaufsprospekt zur Aufklärung des Anlegers ausreichend sein, wenn er rechtzeitig übergeben wird und den Anleger korrekt aufklärt.
Die HMW Emissionshaus AG hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von geschlossenen Fonds, die MIG-Fonds, emittiert. Hierbei handelt es sich um Fonds, die im Bereich Private-Equity und Venture-Capital, also das Anlegerkapital in Unternehmensbeteiligungen, investieren.
Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Anlageangebote:
• MIG GmbH & Co. Fonds 1 KG, vormals firmierend MIG AG & Co. Fonds 1 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 2 KG, vormals firmierend MIG AG & Co. Fonds 2 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 3 KG, vormals firmierend MIG AG & Co. Fonds 3 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 4 KG, vormals firmierend MIG AG & Co. Fonds 4 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 5 KG, vormals firmierend MIG AG & Co. Fonds 5 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 6 KG, vormals firmierend MIG AG & Co. Fonds 6 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 7 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 8 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 9 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 10 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 11 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 12 geschlossene Investment-KG, vormals firmie-rend MIG GmbH & Co. Fonds 12 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 13 geschlossene Investment-KG, vormals firmie-rend MIG GmbH & Co. Fonds 13 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 13 geschlossene Investment-KG, vormals firmie-rend MIG GmbH & Co. Fonds 13 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 14 geschlossene Investment-KG, vormals firmie-rend MIG GmbH & Co. Fonds 14 KG
• MIG GmbH & Co. Fonds 15 geschlossene Investment-KG
Diese Fonds zeichnen sich insbesondere durch hohe Fondsnebenkosten aus. Je höher diese Nebenkosten, desto geringer der Betrag, der tatsächlich investiert werden kann, um Anlegern die versprochenen Renditen zu erwirtschaften.
Der BGH verpflichtet daher Anlageberater und Anlagevermittler im Rahmen der Beratung bzw. Vermittlung von geschlossenen Fondsanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, sofern diese eine Größenordnung von 15% des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Versäumen sie dieser Pflicht nachzukommen, so können sie im Einzelfall von Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Bei einzelnen MIG-Fonds wird ein besonders hoher Anteil der Anlegergelder für Provisionen verwendet. So werden beispielsweise für den MIG GmbH & Co. Fonds 10 KG und den MIG GmbH & Co. Fonds 11 KG Provisionen jeweils in Höhe von 19,85 % zzgl. bis zu 5,50 % Agio angegeben. Auch ist angegeben, dass zusätzlich zur Eigenkapitalvermittlung eine erfolgsabhängige 8 % ige Tantieme bezogen auf den Gewinn der Veräußerung von Unternehmensanteilen anfällt. Insgesamt sollten EUR 60 Mio. Anlagekapital zur Verfügung stehen. Hiervon sollten lediglich EUR 42.587 Mio., also 70 % investiert werden. Ähnlich sieht es bei dem MIG GmbH & Co. Fonds 9 KG aus. Dort sollten bezogen auf ein Anlagekapital von EUR 60 Mio. EUR 43.577 zur Investition zur Verfügung stehen.
Eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz kommt auch für den Fall in Betracht, dass der Anleger nicht zureichend über die Risiken des Fonds aufgeklärt worden ist. In beiden Fällen kann er die Fondsanlage auch im Einzelfall vorzeitig kündigen, hat sodann allerdings nur Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das nicht selten erheblich unter der geleisteten Einlage liegt.
Anders als bei der Kündigung muss der Anleger in jedem Fall bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Aufklärung über für seine Anlageentscheidung wesentliche Umstände die Verjährung im Auge behalten.
Betroffene Anleger sollten von einem in dem Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.