Das Problem mit der Bezugsberechtigung – wie Erben sich die Lebensversicherung sichern können - KSR Law
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Das Problem mit der Bezugsberechtigung – wie Erben sich die Lebensversicherung sichern können

Üblicherweise erhält bei einer Versicherung der Versicherungsnehmer die Leistung.

Anders jedoch bei Lebensversicherungen, sowohl kapitalbildende, also auch Risikolebensversicherungen, die den Tod des Versicherungsnehmers absichern sollen und daher erst im Todesfall ausgezahlt werden.

Hier wird ein sogenanntes Bezugsrecht festgelegt.

Das Bezugsrecht regelt, wer im Todesfall die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll. Wessen Name hier genannt ist, bekommt nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme ausgezahlt.

Immer wieder kommt es jedoch vor, dass diese Bezugsberechtigung nicht an die aktuelle Lebenssituation angepasst wird.

  1. Versicherungssumme nicht Teil des Nachlasses

Erben können hier nach dem Tod des Versicherungsnehmers böse Überraschungen erleben. Eine Lebensversicherung, für die ein Bezugsberechtigter benannt ist, ist nämlich nicht Teil des Nachlasses, sondern steht dem Bezugsberechtigten alleine zu. Dies ist besonders unangenehm, wenn der Erbe fest mit dem Betrag gerechnet hat, oder diesen sogar zum Lebensunterhalt benötigt.

Oft erlebt Frau Rechtsanwältin Meyer den Fall, dass der Ehepartner vor der Scheidung als bezugsberechtigt angegeben wurde und diese Bezugsberechtigung dann nie an die geänderten Lebensumstände angepasst wurde. Wenn der Erblasser dann neu geheiratet hat, erlebt der neue Ehepartner im Todesfall eine unschöne Überraschung, wenn er von der Versicherung die Mitteilung erhält, dass der Expartner immer noch als bezugsberechtigt angegeben ist.

Aber auch in anderen Konstellationen trifft dieser Fall ein, wenn etwa ein langjähriger Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt wird, jedoch die Bezugsberechtigung nicht angepasst wurde.

In so einem Fall ist ein schnelles Handeln des oder der Erben erforderlich.

  1. Bezugsrecht als Schenkung

Rechtlich handelt es sich bei der Bezugsberechtigung um ein Schenkungsangebot. Der Erblasser macht – jedoch erst im Fall seines Todes – dem Berechtigten ein Geschenk in Form der Versicherungssumme.

Die Versicherung wird damit beauftragt, bei Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherten an den Bezugsberechtigten zu übermitteln. Sie ist also dazu verpflichtet, auf den Berechtigten zuzugehen und diesem mitzuteilen, dass die Versicherungssumme an ihn ausgezahlt wird, wenn er diese Schenkung annehmen möchte.

  1. Eile ist geboten

Zwar kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Jedoch kann der Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebotes widerrufen werden – jedoch nur, solange die Versicherung noch nicht tätig geworden ist.

Solange die Versicherung den Bezugsberechtigten noch nicht angeschrieben und ihm den Versicherungsbetrag ausgezahlt hat, kann daher dieser Auftrag gestoppt werden, indem der Erbe gegenüber der Versicherung den Widerruf des Übermittlungsauftrages erklärt.

Eine Auszahlung erfolgt bei wirksam erklärtem Widerruf an den Erben.

Eile ist daher geboten. Denn die Lebensversicherungsgesellschaft muss auch eigene Ermittlungen anstellen, um den Bezugsberechtigten ausfindig zu machen und dessen Kontoverbindung zu ermitteln.

Gerne übernimmt Frau Rechtsanwältin Meyer sämtliche notwendigen Schritte für Sie, überprüft die Voraussetzungen und verfasst Ihnen ein rechtssicheres Anschreiben an die Lebensversicherung.