Widerruf beendeter Darlehen: Keine Verwirkung auch nach den Entscheidungen des BGH vom 10.10.2017 - KSR Law
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Widerruf beendeter Darlehen: Keine Verwirkung auch nach den Entscheidungen des BGH vom 10.10.2017

Die Sparkasse Nürnberg wurde in zwei, von Frau Rechtsanwältin Meyer betreuten Fällen zum Darlehenswiderruf erneut vom Landgericht Nürnberg-Fürth zur Zahlung verurteilt.

Interessant ist hierbei, dass beide Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits beendet waren und sich das Landgericht zumindest im Urteil vom 08.12.2017 – 6 O 1539/17auch mit der neuen Rechtsprechung des BGH vom 10.10.2017 auseinandergesetzt hat.Verwirkung wurde in beiden Fällen abgelehnt.

  1. Urteil vom 05.12.2017 – 10 O 1029/17

Mit Urteil vom 05.12.2017 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Sparkasse Nürnberg zur Zahlung von über 10.000 € verurteilt.

Geltend gemacht wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 4.500 € und Nutzungsersatz in Höhe von ca. 6.000 € (2,5% über Basiszinssatz).

Das Darlehen wurde im Jahr 2004 geschlossen. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Passage „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, sowie die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ – nach dem Urteil des BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 ein eindeutiger Fall.

Das finanzierte Objekt wurde verkauft, das Darlehen daher Ende 2015 gekündigt, die Löschungsbewilligung Ende Dezember 2015 erteilt. Der Widerruf erfolgte am 28.01.2016, bevor die Kläger wussten, dass das Darlehen durch den Käufer einen Tag zuvor zurückgezahlt worden war.

Die Sparkasse Nürnberg berief sich auf Verwirkung. Dieser Auffassung folgte das Landgericht Nürnberg-Fürth nicht. Es sah nach einem so kurzen Zeitraum zwischen Beendigung und Ausübung des Widerrufsrechts kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten.

Auch mit der Forderung der Sparkasse, die Kläger hätten die ersparten Mieten und einen Veräußerungsgewinn als Nutzungsersatz herauszugeben, kam sie wieder nicht durch. Der Nutzungsersatz ist in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB abschließend und eindeutig geregelt: maximal schuldet der Verbraucher den vertraglichen Zinssatz. Es steht ihm jedoch offen einen niedrigeren Nutzungsvorteil nachzuweisen.

Die 10. Kammer hat nur Zinsen auf die Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden. Sie geht hier scheinbar davon aus, dass die beim Widerruf anfallende Nutzungsentschädigung nicht verzinst werden kann und argumentiert mit dem Zinseszins-Verbot.

  1. Urteil vom 08.12.2017 – 6 O 1539/17

Mit Urteil vom 08.12.2017 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Sparkasse Nürnberg zur Zahlung von über 27.000 € verurteilt.

Geltend gemacht wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 10.000 € und Nutzungsersatz in Höhe von ca. 17.000 € (2,5% über Basiszinssatz).

Das Darlehen wurde im Jahr 2007 geschlossen. Die Widerrufsbelehrung enthielt ebenfalls die Passage „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, sowie die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ – nach dem Urteil des BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 ebenfalls ein eindeutiger Fall.

Das finanzierte Objekt wurde auch hier verkauft, das Darlehen daher Mitte 2011 gekündigt. Der Widerruf erfolgte am 21.06.2016, somit knapp fünf Jahre nach Beendigung.

Hier argumentierte die Sparkasse zunächst, der Widerruf sei verspätet, er habe bis zum 21.06.2016 um 0 Uhr erfolgen müssen. Dies lehnte das Landgericht ab, es sah den Stichtag am 21.06.2016 um 24 Uhr.

Die Sparkasse Nürnberg berief sich auch hier auf Verwirkung. Auch in diesem Fall folgte das Landgericht Nürnberg-Fürth dieser Auffassung nicht. Es sah auch nach Ablauf von fünf Jahren kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten. Ihm fehlte ein Umstandsmoment, aus dem eine Verwirkung geschlossen werden könne. Dabei setzte es sich auch mit den Entscheidungen des BGH vom 12.09.2017 – XI ZR 365/16 und vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 auseinander und lehnte trotz diverser Entscheidungen des BGH vom 10.10.2017 auch in diesem Fall eine Verwirkung ab.

Im Gegensatz zur 10. Kammer geht die 6. Kammer davon aus, dass auch auf die Nutzungsentschädigung Verzugszinsen zu zahlen sind. Sie hat keine Bedenken, dass es sich um Zinseszinsen handeln könnte.