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Enterbt? – Ärger um den Pflichtteil muss nicht sein

Es gibt viele Gründe, jemanden durch ein Testament zu enterben. Egal aus welchem Grund die Enterbung erfolgt ist, steht dem Enterbten jedoch ein Pflichtteil zu, wenn es sich um einen nächsten Angehörigen, also insbesondere ein Kind, Enkel, Ehegatte oder Lebenspartner (nach dem LPartG) des Verstorbenen handelt.

Die gute Nachricht gleich vorweg: Es ist nahezu unmöglich, jemandem auch noch den Pflichtteil wegzunehmen.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nicht gerade nach dem Leben getrachtet hat, steht ihm ein Pflichtteil zu, selbst wenn der Erblasser versucht hat, auch diesen zu entziehen.

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils muss der Berechtigte selbst errechnen und fordern. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Dafür muss der Enterbte zunächst wissen, wie viel er tatsächlich geerbt hätte. Um hier keine Fehler zu machen, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anwalt konsultiert werden.

Der Berechtigte benötigt also den Bestand des gesamten Nachlasses zum Todeszeitpunkt, d. h. sämtliche vorhandenen Vermögenswerte (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck, Kleidung, Sammlungen), Auto, Forderungen, etc.) und Nachlassverbindlichkeiten (Schulden). Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch die mit dem Erbfall verbundenen Kosten und Verbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten).

Wie komme ich an Informationen?

Da die benötigten Informationen für einen Außenstehenden oftmals schwer zu beschaffen sind und meist nur der Erbe Zugriff auf die Unterlagen hat, hat der Pflichtteilsberechtigte umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben.

Der Erbe hat ein Bestandsverzeichnis zu erstellen, das sämtliche vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in geordneter und übersichtlicher Form darstellt.

Was, wenn ich dem Erben nicht traue?

Der Pflichtteilsberechtigte hat bei der Erstellung des Bestandsverzeichnisses ein Recht auf Anwesenheit. Hat er berechtigte Zweifel, dass das Nachlassverzeichnis vollständig oder richtig ist, kann er vom Erben eine eidesstattliche Versicherung verlangen.

Darüber hinaus hat der Berechtigte Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, bei dem der Notar das Vermögen des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes selbstständig ermittelt und eigene Recherchen anstellt.

Selbst wenn der Erbe bereits ein Nachlassverzeichnis erstellt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte immer noch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis bestehen.

Wie wird der Wert des Nachlasses ermittelt?

Nachdem der Umfang des Nachlasses feststeht, kann der Berechtigte von dem Erben außerdem eine Wertermittlung verlangen.

Er kann jedoch auch eigene Recherchen anstellen oder die Wertermittlung durch einen Gutachter oder – gerade bei Schmuck und Uhren – durch eine sachverständige dritte Person durchführen lassen. PKWs oder andere Fahrzeuge können zu einem Händler zur Schätzung des aktuellen Wertes gegeben werden. Auch Internetplattformen können, etwa hinsichtlich gebrauchter Fernseher und anderer elektronischer Geräte, Aufschluss über den ungefähren Wert der Gegenstände liefern.

Gerade bei Möbelstücken und elektronischen Geräten hängt der Wert oft davon ab, ob sich überhaupt ein Käufer findet und was dieser Käufer zu zahlen bereit ist.

Der Erbe kann hier einerseits nicht gezwungen werden, die Gegenstände überhaupt zu verkaufen. Andererseits kann der Erbe auch nicht mit Verweis darauf, er werde die Wohnung durch ein Entrümpelungsunternehmen ausräumen, den Wert sämtlicher Möbelstücke mit EUR 0,00 angeben.

Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, ist die Heranziehung eines Sachverständigen zu empfehlen, der den Wert der Immobilie begutachten kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gutachters. Dieser kann dafür vom Erben ausgesucht werden. Die Kosten hierfür sind als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen und mindern daher anteilig den Pflichtteil.

Auch nach Erstellung des Gutachtens müssen sich die Parteien noch darüber einigen, den ermittelten Wert anzuerkennen.

Auf Grund des hiermit verbundenen erheblichen Streitpotenzials und des möglicherweise erheblichen Aufwandes für beide Parteien ist es meist sinnvoll, sich bei der Wertermittlung von sonstigen Nachlassgegenständen mit voraussichtlich geringem Wert mit dem Erben auf einen Wert zu einigen. Auch hier kann ein Anwalt behilflich sein.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Wenn über den Wert des Nachlasses eine Einigung getroffen werden konnte, kann der Pflichtteilsberechtigte die Auszahlung verlangen.

Meist ist es sinnvoll, dem Erben mit der Frist zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses direkt auch eine Frist zur Auszahlung des sich hierbei ergebenden Pflichtteils zu setzen.

Bei richtiger Formulierung der Fristsetzung fallen nach Ablauf der Frist bereits Zinsen an, auch wenn die Höhe des Pflichtteils noch nicht abschließend bestimmt wurde. Erben ist in diesem Fall zu raten, bereits eine Anzahlung zu leisten, um die Zinslast möglichst gering zu halten.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, sodass der Berechtigte etwa nicht die Übereignung einer Wohnung oder die Herausgabe von Gegenständen verlangen kann.

– WICHTIG: Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Da die Ermittlung des Nachlasses einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte mit der Geltendmachung nicht zu lange gewartet werden, um den Anspruch nicht zu gefährden. –

Es ist anzuraten, insbesondere die tatsächliche Wertermittlung und die Verhandlungen über einzelne Nachlasswerte einem Anwalt zu überlassen, der einen kühlen Kopf behält und wirtschaftlich vernünftige Lösungen vorschlagen kann, damit der Streit um die Höhe des Nachlasses nicht eskaliert.

Es ist problemlos möglich, sowohl als Pflichtteilsberechtigter als auch als Erbe, eine nach oben offene Summe und eine ganze Menge Zeit und Nerven in Wertermittlung, Gutachten und Gerichtskosten zu investieren.

Ob und was notwendig ist, kann ein Betroffener aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit manchmal gar nicht richtig einschätzen. Oft spielen auch Emotionen eine Rolle. Hier kann ein Anwalt helfen, ein gesundes Augenmaß zu behalten, die zahlreichen Möglichkeiten auf ihre Notwendigkeit und Rentabilität zu prüfen und so in jeder Hinsicht das Beste für seinen Mandanten herauszuholen.