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12/02/2018Widerruf beendeter Darlehen: Keine Verwirkung auch nach den Entscheidungen des BGH vom 10.10.2017
26/02/2018Mit Teilurteil vom 14.09.2017 – Az.: 31 C 160/17 hat das Amtsgericht Nürnberg die BSQ Bauspar AG zur Zahlung sämtlicher Bonuszinsen an den, von der Rechtsanwaltskanzlei KSR vertretenen, Bausparer verurteilt.
Die Bausparkasse wurde zur Zahlung der auf dem Kontoauszug 2015 ausgewiesenen Bonuszinsen, sowie zur Auskunft über die im Jahr 2016 bis zur vollständigen Auszahlung angefallenen Bonuszinsen verurteilt.
Die BSQ hatte den Bausparvertrag, der im Tarif Q12 abgeschlossen wurde, nach Vollbesparung gekündigt, jedoch das Bausparguthaben ohne die Bonuszinsen von 2,75 % ausgezahlt. Die Bausparkasse sah dabei dieses Vorgehen von den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) zum Tarif Q12 gedeckt – zu Unrecht, wie jetzt das Amtsgericht Nürnberg entschied.
Der Tarif Q12 enthält, wie etwa auch der Tarif Q8, nachfolgende Formulierung unter § 3 Absatz 2 der ABB:
„Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
– Der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet und
– der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat und
– die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.“
Im vorliegenden Fall bestand der Bausparvertrag bereits mindestens 7 Jahre und die Bewertungszahl lag ebenfalls schon länger über 160. Unstreitig hatte auch der Bausparer nicht nach § 15 gekündigt.
Entscheiden musste das Gericht also vor allem darüber, wann ein Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen vorliegt und wann das Bauspardarlehen als zugeteilt im Sinne der ABB anzusehen ist.
So argumentierte die Gegenseite:
Die BSQ hatte sich mit der Begründung gegen die Klage verteidigt, im bloßen „Nichtstun“ – also im bloßen „Geschehenlassen“ der Vollbesparung – läge kein Verzicht, der Verzicht müsse aktiv erklärt werden. Darüber hinaus sei das Darlehen auch nicht zugeteilt gewesen. Die Zuteilung sei nicht angenommen worden, dadurch sei der Bausparvertrag als nicht zugeteilt fortgeführt worden. Der Bausparer habe die Zuteilung erst annehmen und dann den Verzicht erklären müssen und zwar vor Vollbesparung – bei einem voll angesparten Bausparvertrag sei ein solcher Verzicht gar nicht mehr möglich, da es kein Bauspardarlehen mehr gäbe, auf das verzichtet werden könne.
So wies das Gericht diese Argumente zurück:
Das Amtsgericht Nürnberg erteilte diesen Ansichten eine deutliche Absage und schloss sich in seinem Urteil vollständig den Ausführungen von Frau Rechtsanwältin Meyer von der Rechtsanwaltskanzlei KSR an.
Das Konstrukt der BSQ Bauspar AG, der Bausparer müsse sich das Bauspardarlehen zunächst zuteilen lassen und annehmen, um es dann doch wieder abzulehnen, ist nach Ansicht des Gerichts ein „bloßer umständlicher Formalismus“. Es bezeichnete diese Ansicht mit deutlichen Worten als „nicht nachvollziehbar“ und „widersinnig“.
Im Tarif Q12, wie im Tarif Q8, ist ein Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen Voraussetzung für den Erhalt der Bonuszinsen.
Das Gericht legt den Begriff „Verzicht“ ebenfalls zu Gunsten des Bausparers aus.
Es ist der Ansicht, für einen Verzicht sei keine Willenserklärung notwendig. Der Verzicht sei die „kürzeste und treffendste Umschreibung“ dafür, dass der Bausparer das Darlehen schlicht nicht in Anspruch nehme. Der Bausparer müsse daher keine ausdrückliche Erklärung abgeben, sondern es genüge, dass die BSQ einen Hinweis erhalte, aus dem sie erkennen könne, dass das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen werde. Ein solcher Hinweis sei die Vollbesparung, die damit völlig ausreichend sei, um die Bedingung in den ABB zu erfüllen.
Auch den Begriff der „Zuteilung“ habe die BSQ falsch verstanden.
Dieser habe zwei mögliche Bedeutungen. Er könne ein einmal zugeteiltes Bauspardarlehen bezeichnen, oder aber ein zugeteiltes Darlehen, dessen Zuteilung auch tatsächlich angenommen wurde.
Da die ABB als allgemeine Geschäftsbedingungen verwenderfeindlich – also zu Lasten der BSQ – auszulegen sind, damit stets die für den Verbraucher günstigere Variante gewählt werden muss, reicht nach Ansicht des Gerichts, dass das Darlehen einmal zugeteilt wurde, unabhängig davon, ob diese Zuteilung angenommen wurde oder nicht.
Folgerichtig wurde die BSQ zur Zahlung der Bonuszinsen im Tarif Q12 verurteilt.
Diesseits sind mittlerweile zwei Urteile beim Amtsgericht Nürnberg zu Gunsten der Bausparer bekannt, jedoch ebenso ein Urteil zu Gunsten der BSQ. Das Urteil vom 14.09.2017 ist noch nicht rechtskräftig, mittlerweile hat die BSQ Bauspar AG Berufung eingelegt. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird Frau Rechtsanwältin Meyer wieder berichten.