Online-Glücksspiel: Kunden müssen sich an Anbieter halten - KSR Law
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Online-Glücksspiel: Kunden müssen sich an Anbieter halten

Online-Glücksspiel: Kunden müssen sich an Anbieter halten – Bank haftet nicht. Der BGH hat in einem aktuellen Verfahren (Beschluss v. 13.09.2022 – XI ZR 515/21) klargestellt, dass Kunden eines Online-Casinos ihre Bank, die in Erfüllung eines Kreditkartenvertrages Zahlungen an den Online-Casino-Anbieter leistet, nicht auf Erstattung dieser Beträge in Anspruch nehmen kann.
Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2011 sieht vor, dass die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels einer Erlaubnis bedarf und daher eine solche Veranstaltung sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten sind.
Der BGH sieht zwar in der Mitwirkung der Bank, die Zahlungsaufträge des Kunden gegenüber dem Glücksspielveranstalter, der über keine Erlaubnis verfügt, ausführt als „Mitwirkungshandlung“, die gesetzlich verboten ist. Allerdings erachtet der BGH den Zahlungsauftrag und damit das Rechtsverhältnis zwischen dem Bankkunden und der Bank nicht als nichtig. Auch bestehe keine Warnpflicht einer Bank gegenüber dem Kunden.

Daher müssen sich Kunden von Online-Glücksspielen an die jeweiligen Anbieter halten. Von diesen können sie die Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen, sofern die Anbieter über keine Erlaubnis zum Veranstalten des Glücksspiels hatten. Denn § 4 Abs. 4 GlüSV 2012 sah ein Verbot für die Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet vor.

Die Wettspielverträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages am 01.07.2021 geschlossen wurden, sind nach § 134 BGB nichtig, sofern der Anbieter keine Erlaubnis vorweisen konnte. Hierunter fällt auch die Vermittlung von Sportwetten. Letzteres wäre nur zulässig, wenn der Anbieter über eine Konzession verfügen würde.
Insofern bestehen für den Verbraucher im Einzelfall nicht unerhebliche Rückforderungsansprüche gegen den Wettanbieter nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, sofern der Verbraucher bei Vornahme der Wetten keine Kenntnis davon hatte, dass der Wettvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher nichtig ist.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 18 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig.