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Bankrecht


Bankrecht

Wir beraten und vertreten seit mehr als 18 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vor allem Bankkunden gegenüber Banken und Sparkassen. Die sich hieraus ergebende langjährige Praxiserfahrung in diesem Bereich ermöglicht es uns die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten optimal zu vertreten und durchzusetzen.

Unser Leistungsangebot auf dem Gebiet des Bankrechts umfasst die Beratung und Vertretung von Privatleuten und Unternehmen u.a. in nachfolgenden Teilbereichen:

Ihre Ansprechpartner

Siegfried Reulein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: s.reulein@ksr-law.de

Unsere Kooperation mit dem Ratgeberportal vorfälligkeitsentschädigung.net

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Aktuelles im Bankrecht

Darlehensverträge, insbesondere Beendigung durch Kündigung und Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigung


Wir beraten und vertreten hierbei v.a. Bankkunden – Unternehmen und Privat-personen – bei allen rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Darlehenverträgen. Gerade bei der vorzeitigen Kündigung von Darlehen durch die Bank besteht erhöhter Beratungsbedarf. Dabei sind die Berechtigung zur Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie deren Höhe regelmäßig ein Streitpunkt.

Einen besonderen Schwerpunkt stellt die Beratung und Vertretung von Bankkunden bei der Durchsetzung des Widerrufs bei Immobiliendarlehen dar, durch welchen Bankkunden eine Ablösung eines Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder die Rückzahlung einer bereits erbrachten Vorfälligkeitsentschädigung herbeiführen können.

Wir begleiten unsere Mandanten bei der Eingehung von Finanzierungen, Umschuldungen sowie Prolongationen und betreuen diese auch in den Fällen, in denen Banken die Darlehensforderung an Dritte abgetreten haben und sich Bankkunden nun einem neuen Gläubiger ausgesetzt sehen.

Nicht selten geraten Kreditnehmer – sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen – in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Darlehensverträge werden gekündigt. Sicherheiten, insbesondere Immobilien, stehen vor der Verwertung. Wir beraten und vertreten betroffene Bankkunden bei der Neuordnung ihrer Darlhensverbindlichkeiten.

Weiterhin beraten und vertreten wir gerade auch Verbraucher im Falle der Fremdfinanzierung fehlgeschlagener Kapitalanlagen (z.B. geschlossene Fonds-anlagen, Schrottimmobilien). In solchen Fallkonstellationen kommt u.a. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die finanzierende Bank im Einzelfall in Betracht.

Verbraucherdarlehensverträge / Immobilienverbraucherdarlehensverträge, insbesondere Widerruf


Verbrauchern steht regelmäßig bei der Eingehung von Verbraucherdarlehens-verträgen und Immobilienverbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht zu. Wir beraten und vertreten Verbraucher bei der Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs. Zudem betreuen wir Mandanten in allen anderen Fragen rund um Verbraucherdarlehen, insbesondere die Kündigung und die Geltendma-chung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kreditprüfung sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Versäumnissen bei der Aufklärung vor Abschluss des Darlehens, aber auch in Bezug auf die Inanspruchnahme von Förderdarlehen.

Unternehmerkredite, insbesondere Beratung vor Abschluss und Übersicherung von Kreditgebern


Die KSR Rechtsanwaltskanzlei berät und vertritt Unternehmen und Unternehmer in allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Finanzierung und alterna-tive Finanzierungsmodelle. So betreuen wir Unternehmen bei Eingehung von Darlehen sowie im Falle der Kündigung durch die Bank sowie bei Finanzierungskonzepten unter Einbeziehung von Zinssicherungsgeschäften / Swap-Geschäften. Auch erarbeiten wir Konzepte für alternative Finanzierungsmodelle ohne Einbeziehung von Banken. Hierunter fallen insbesondere das Crowdfun-ding und die Ausgabe von Genussscheinen und partiarischen Darlehen / Nachrangdarlehen und hierbei die Erstellung Prospekten und die Kommunikation mit der BaFin.

Kreditsicherungsrecht (z.B. Grundschulden, Bürgschaften, Sicherungsübereignungen, Globalzessionen oder Pfandrechte)


Wir beraten und vertreten Mandanten in allen Fragen und Formen des Kreditsicherheitenrechts. Dies beinhaltet einerseits die Erstellung und Prüfung entsprechender Sicherheitenverträge und andererseits sowohl die Durchsetzung als auch die Abwehr von Ansprüchen aus diesen Verträgen. So gilt es gerade im Falle der rechtswidrigen Darlehenskündigung und Sicherheitenverwertung durch die finanzierende Bank oder dem Verkauf von Darlehensforderungen aus notleidenden Krediten an Dritte die Interessen des Bankkunden optimal zu wahren. Auch in Fragen der Übersicherung von Banken und der Freigabe von Sicherheiten besteht regelmäßig für Mandanten besonderer Beratungsbedarf.

Vermögensverwaltung


Bankkunden vertrauen regelmäßig der Fachkunde ihrer Bank im Bereich der Geldanlage. Daher schließen sie nicht selten einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, auf dessen Grundlage die Bank für den Kunden Anlagegeschäfte tätigen kann. Im Falle der schuldhaften Schlechterfüllung eines Vermögensverwaltungsvertrages oder einer dem Abschluss eines solchen Vertrages vorgelagerten Anlageberatung kann ein Bankkunde Schadensersatzansprüche gegen die verwaltende Bank geltend machen. Wir beraten und vertreten Bankkunden, die durch eine fehlerhafte Beratung vor Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages oder durch Verletzung von Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag geschädigt worden sind.

Vermittlung von Kapitalanlagen / fehlerhafte Anlageberatung


Aufgrund Falschberatung durch Banken und Sparkassen verlieren Anleger in Deutschland jährlich Milliarden von Euro.

Sie werden von Bankmitarbeitern dazu veranlasst Kapitalanlagen zu erwerben, über deren Risiken sie häufig nicht zureichend aufgeklärt werden und die ihren Anlagewünschen nicht entsprechen. Oftmals werden Prospektunterlagen nicht rechtzeitig übergeben. Teilweise sind diese inhaltlich fehlerhaft und daher auch gar nicht zur zutreffenden und ordnungsgemäßen Aufklärung des Bankkunden geeignet. Vielfach werden Bankkunden auch nicht darüber informiert, dass und in welcher Höhe Banken aus dem Vertrieb der Kapitalanlagen Provisionen erhalten. Hierüber ist jedoch aufzuklären, sofern Banken aus einem Ausgabeaufschlag oder anderen offenen ausgewiesenen Kosten Rückvergütungen erhalten.

Werden Kunden über Risiken oder die Vergütungsinteressen der Bank nicht oder nicht zutreffend aufgeklärt, so können sie Ersatz des eingetretenen Schadens von der Bank verlangen, wobei der Schaden nach der Rechtsprechung des BGH schon dann eingetreten ist, wenn der Anleger eine Anlage erworben hat, die er bei zutreffender Aufklärung nicht erworben hätte.

Wir vertreten geschädigte Anleger aus ganz Deutschland vor Gerichten in ganz Deutschland gegen Banken und Sparkassen, die beispielsweise geschlossene Fondsanlagen (z.B. Immobilienfonds, Schifffonds, Medien- und Filmfonds, Lebensversicherungsfonds) aber auch andere Beteiligungen oder Schrottimmobilien vertrieben haben, ohne den Kunden zutreffend und umfassend über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären.

Bausparverträge


In Zeiten niedriger Zinsen versuchen immer mehr Bausparkassen, sich von hochverzinsten Altverträgen zu trennen. Das ist für Bausparer, die bei Abschluss des Bausparvertrages noch mit einer Sparanlage geworben wurden, vielleicht für die Sicherheit und lange Laufzeit des Bausparvertrages sogar niedrigere Zinsen in Kauf genommen haben, nun besonders ärgerlich, da es aktuell nahezu unmöglich ist, so gut verzinste und sichere Anlagen zu finden, wie einen alten Bausparvertrag.

Daher versuchen Bausparkassen mit allen Mitteln die Bausparverträge möglichst schnell zu kündigen. Viele versuchen hierbei, Bonuszinsen oder Treueprämien möglichst gering zu halten bzw. vollständig zu verweigern, teils mit „kreativen“ Begründungen.

So hatten sich im Jahr 2016 vor allem die BHW Bausparkasse AG und die Wüstenrot Bausparkasse AG durch Kündigungen 10 Jahre nach Mitteilung über die Zuteilungsreife hervorgetan. Klagen der Bausparer hiergegen scheiterten vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hielt mit mehreren Urteilen vom 21.02.2017 die Kündigungen für rechtmäßig. Daraufhin verweigerte insbesondere die BHW Bausparkasse AG bei vielen Verträgen die Höherverzinsung von 4% (statt 3%), die Bausparer bis zur Auszahlung des Guthabens beanspruchen können. Auch, wenn die Kündigung wirksam ist, kann eine rechtzeitige Reaktion die Höherverzinsung und damit erhebliche Bonuszinsen sichern.

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, sowie die BSQ Bauspar AG haben eben-falls versucht, Bausparverträge vorzeitig zu kündigen. Da ein Bausparvertrag immer dann gekündigt werden darf, wenn das Guthaben die vereinbarte Bausparsumme erreicht hat (Vollbesparung), sind diese Bausparkassen auf die Idee gekommen, den vertraglich vereinbarten Bonuszins dem Guthaben hinzu-zurechnen und so vorzeitig die Vollbesparung herbeizuführen. Hierbei sind beide Bausparkassen jedoch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart bzw. Oberlandesgericht Nürnberg mittlerweile gescheitert. Die Bonuszinsen dürfen dem Bausparer nicht „aufgedrängt“ werden. Bausparer sollten sich gegen eine solche Kündigung daher wehren.

Die Aachener Bausparkasse AG kündigt seit einiger Zeit eigentlich noch länger unkündbare Verträge wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ bzw. aus „wichtigem Grund§ (§§ 313, 314 BGB). Sie meint, ein wichtiger Grund seien die aktuell so niedrigen Zinsen. Hier ist die Bausparkasse bereits vor dem Amtsgericht, sowie dem Landgericht Aachen gescheitert. Sie versucht es trotzdem weiter. Bausparer sollten sich gegen die Kündigung wehren.

Die BSQ Bauspar AG kündigt Verträge wegen Vollbesparung oder 10 Jahre nach Zuteilung und verweigert dann die Bonuszinsen. Sie behauptet, es hätte vor der Vollbesparung bzw. direkt nach Kündigung ein ausdrücklicher Verzicht auf das Bauspardarlehen erklärt werden müssen, ansonsten seien die Bedingungen nicht erfüllt. Die Richter des Amtsgerichts in Nürnberg sind sich hier uneinig. Die 6. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat in vorläufiger Rechtsauffassung eher dahin tendiert, dass der Bonus bereits dann verdient sei, wenn feststünde, dass der Bausparer das Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch nehmen wird. Das wäre z.B. bei Vollbesparung der Fall, wenn die Kammer bei dieser Auffassung bleibt. Urteile stehen hier noch aus.

Auch die Debeka Bausparkasse AG verweigert bei bestimmten Verträgen mit gleicher Begründung den Bonuszins.

Die Wüstenrot Bausparkasse AG verweigert ebenfalls die Bonuszinsen, wenn nicht rechtzeitig reagiert wird. Immerhin weist sie die Bausparer hierauf jedoch relativ deutlich hin. Gerichte haben hier daher schon angenommen, dies sei ausreichend.

Auch von der ALTE LEIPZIGER Bauspar AG liegen Schreiben vor, in denen diese ausdrücklich darauf hinweist, wann der Bonus entfällt und wie hierauf reagiert werden kann.

Gerade, wenn es um Bonuszinsen geht, haben Bausparer aktuell durchaus Chancen, diese von der Bausparkasse zu verlangen, wenn diese die Auszahlung verweigert. Eine rechtzeitige Reaktion mit Hilfe eines Anwalts kann einen Rechtsstreit auch von Anfang verhindern. Bei einer Kündigung sollte der Vertrag immer überprüft werden, nicht nur zur Sicherung der Bonuszinsen. Auch gegen gewisse Kündigungen kann sich der Bausparer erfolgreich wehren.

Konzeptionelle Beratung und Umsetzung von alternativen Finanzierungskonzepten ohne Banken (z.B. Crowdfunding, partiarische Darlehen, Genussrechte)


Wir ermitteln für Ihr Unternehmen die passgenaue Finanzierungsmöglichkeit (z.B. Genussrechte, Crowdfunding, partiarische Darlehen / Nachrangdarlehen) und prüfen, überarbeiten und passen bereits vorhandener Inhalte an und be-ziehen diese in den zu erstellenden Prospekt ein.

Sämtliche des Prospekts, des VIB, des Zeichnungsscheins werden von uns un-ter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben (z.B. Kreditwesengesetz, Ver-mögensanlagengesetz) erarbeitet.

In einem engen Austausch mit Ihnen im Hinblick auf die Einarbeitung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens, des Anlageangebots sowie Ihrer unternehmerischen Tätigkeit werden die notwendigen Unterlagen erstellt.

Unser Leistungsangebot umfasst auch die Vorlage des Prospekts bei der BaFin sowie ein ggf. vorheriger Austausch mit der BaFin.