In dem von der KSR betreuten Fall haben sich Bekannte zufällig in einer Stammkneipe getroffen und bei einem Bier über Fragen der Geldanlage gesprochen. Einer von beiden ist als Anlageberater tätig gewesen und hat auf Nachfrage seines Bekannten nach guten Kapitalanlagen eine Schifffondsanlage – MS Knock – empfohlen. Hierzu hat er nach eigenen Angaben einen Emissionsprospekt aus seinem KFZ geholt und dem Bekannten übergeben und in der Folge diesem weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Trotz der ungewöhnlichen Umstände der Anlageberatung hat das Kammergericht Berlin, anders als noch das Landgericht Berlin, zugunsten der von der KSR vertretenen Klägerin entschieden und den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages sowie eine Verletzung von Beratungspflichten bejaht, da weder in dem Beratungsgespräch in der Stammkneipe mündlich auf ein Totalverlustrisiko bei einer geschlossenen Schiffsfondsanlage hingewiesen wurde, noch dieses Risiko in ausreichendem Maße in dem Emissionsprospekt beschrieben war. Der Anlageberater wurde zum Ersatz des eingetretenen Schadens verurteilt.
Das Totalverlustrisiko bei einer geschlossenen Fondsanlage ist neben anderen Umständen ein wesentlicher Aspekt, über den ein Anleger vor seiner Anlageentscheidung aufzuklären ist. Erfolgt eine ausreichende Aufklärung nicht, so kann der Anleger von dem Anlageberater Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten verlangen.