Betriebsschließungsversicherung: Versicherer handeln bewusst vertragswidrig
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20/07/2020Sparkassen haben in den vergangenen Monaten deutschlandweit Prämiensparverträge unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – zehntausendfach gekündigt. Abhängig von dem jeweiligen Vertragsinhalt ist die Kündigung vielfach unwirksam, da sich bisweilen die jeweiligen Vertragswerke von dem durch den BGH bewerteten Vertrag unterscheiden. Gerade in der seit Jahren vorherrschenden Niedrigzinsphase kann es daher lohnenswert sein, zu prüfen, ob die Kündigung der Sparkasse tatsächlich wirksam ist bzw. Chancen bestehen gegen die Kündigung erfolgreich vorzugehen.
Zudem verfestigt sich immer mehr der Eindruck, dass Sparkassen die Prämiensparverträge zu Lasten ihrer Kunden fehlerhaft verzinst und abgerechnet haben. Wie bereits an anderer Stelle berichtet finden sich regelmäßig in den Prämiensparverträgen Zinsklauseln, die einen variablen Zins vorsehen, ohne dass näher geregelt ist, wie sich der variable Zins in der Zukunft entwickeln soll, also auf welcher Grundlage er steigen bzw. fallen soll. In vergleichbaren Konstellationen hat der Bundesgerichtshof bereits solche Zinsklauseln als unwirksam angesehen und eine ergänzende Vertragsauslegung angemahnt. Hierbei muss den Interessen auch des Kunden und nicht nur der Sparkasse Genüge getan werden. Angesichts dessen, dass selbst in dem von dem BGH im Mai 2019 entschiedenen Fall eine Kündigung des Prämiensparvertrages für die ersten 15 Jahre ausgeschlossen ist, damit der Kunden zumindest einmal die höchste prämienstufe von 50 % in Anspruch nehmen kann, verbietet sich von vorneherein der Rückgriff auf einen Referenzzinssatz zur Regelung des variablen Zinses, der eine Laufzeit von weniger 10 Jahren hat.
Die Auswertung unzähliger Prämiensparverträge bzw. der von Sparkassen vielfach auch erst auf anwaltlichen Druck herausgegebenen Informationen zu den von ihnen verwendeten Referenzzinssätzen zeigt, dass Sparkasse durchweg Referenzzinssätze in eigener Auslegung zugrunde gelegt haben, die dem eigentlichen Vertragsinhalt, insbesondere der Kündigungssperre von 15 Jahren, gerecht werden. In der Regel verwenden Sparkassen Mischkalkulationen, denen mehrere Referenzzinssätze zugrunde liegen, die eine Restlaufzeit von teilweise weit unter 10 Jahren haben. Teilweise wird zumindest anteilig ein Referenzzinssatz mit geringer Gewichtung zugrunde gelegt.
Was sich wie ein theoretischer Streit auf den ersten Blick darstellt ist jedoch für jeden Kunden von äußerster Bedeutung, da die Laufzeit des Referenzzinssatzes auch die Zinshöhe beeinflusst. Je länger die Restlaufzeit, desto höher der Zins. Wird demnach ausschließlich ein Zins mit Laufzeit 10 Jahren zugrunde gelegt, erhält der Kunde bedeutend höhere Zinsgutschriften, als wenn beispielsweise die Sparkasse eigenmächtig eine Mischung aus Dreimonatszins, 1-Jahres-Zins und 10-Jahreszins zugrunde legt. Erfahrungsgemäß haben Sparkassenkunden nach gutachterlicher Überprüfung Ansprüche in Höhe von mehreren tausenden Euro abhängig von Vertragsbeginn, Zinshöhe und Höhe der Sparbeiträge.
Unlängst hat das Oberlandesgericht Dresden bestätigt, dass eine solche Mischkalkulation nicht interessengerecht und die ursprüngliche Zinsanpassungsklausel unwirksam ist.
Dennoch sträuben sich viele Sparkassen sich mit ihren Kunden außergerichtlich und einvernehmlich zu einigen. Teilweise werden bei Beschwerden von Sparkassenkunden nur geringfügige Zahlungen zur Abgeltung angeboten, die kaum der Rede wert sind. Dies berichten zahlreiche Mandanten unserer Kanzlei. In einigen Fällen konnten durch geschicktes Verhandeln wirtschaftlich ausgewogene und für den Prämiensparer interessante Vergleiche ausgehandelt werden. Dort wo dies nicht möglich ist, werden nun die Ansprüche und Rechte der Mandanten gegen zahlreiche Sparkassen mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt. So werden nunmehr Klagen zur Abwehr nach unserer Auffassung rechtswidriger Kündigungen erhoben und Zinsnachzahlungen bzw. Zinsgutschriften in Höhe von mehreren tausenden Euro eingefordert.
Die Kanzlei Siegfried Reulein berät und vertritt Prämiensparer u.a. gegenüber nachfolgenden Sparkassen:
• Sparkasse Nürnberg
• Sparkasse Fürth
• Sparkasse Ansbach
• Sparkasse Coburg
• Sparkasse Mittelfranken-Süd
• Sparkasse Regensburg
• Sparkasse Erlangen
• Sparkasse Neustadt a. d. Aisch
• Sparkasse Amberg-Sulzbach
• Sparkasse Neumarkt i. d. ObPf.
Sparkassenkunden, deren Prämiensparverträge gekündigt worden sind, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist oder aber der Vertragsinhalt eine solche Kündigung unwirksam und damit angreifbar erscheinen lässt. Unabhängig davon sollten sie auch ihre Verträge dahingehend prüfen lassen, ob und in welchem Umfang die Sparkasse ihnen Zinsen zu Unrecht vorenthalten hat. Die Kanzlei Siegfried Reulein arbeitet mit einem Gutachterbüro zusammen, dass kurzfristig nach Vorlage von Vertragsunterlagen entsprechende Berechnungen vornehmen kann.