Sparkassen-Prämiensparen - KSR Law
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11/05/2020
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Sparkassen-Prämiensparen

Deutschlandweit haben Sparkassen mit ihren Kunden in den vergangenen Jahrzehnten Sparverträge geschlossen. Hierbei sollten die Kunden monatlich einen festen oder einer Dynamik unterliegenden Beitrag zahlen. Die Sparkassen verpflichteten sich gestaffelt nach Vertragsdauer Prämien auf diese Beiträge zu leisten und zwar bis zu 50 % im 15. Vertragsjahr. Zudem sollte das angesparte Guthaben von verzinst werden. Gerade in der seit Jahren bestehenden Niedrigzinsphase eine für Bankkunden lukrative Form der Geldanlage, weshalb Sparkassenberater immer wieder ihren Kunden angeraten haben, an den Verträgen festzuhalten.

Im Zuge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – mit welcher der BGH klargestellt hat, dass Prämiensparverträge in einer bestimmten Ausgestaltung nach 15 Jahren Vertragslaufzeit für die Sparkassen kündbar seien, haben Sparkassen deutschlandweit tausenden von Kunden diese Verträge gekündigt.

Abhängig von der Ausgestaltung der Verträge kann sich der Sparkassenkunde erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr setzen.

Zudem hat er vielfach erhebliche Nachzahlungsansprüche gegen die Sparkasse, da die Prämiensparverträge regelmäßig über unwirksame Zinsklauseln verfügen. Dies wiederum hat zur Folge, dass diese Klauseln einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfen. So muss ein für beide Vertragsparteien interessengerechter Referenzzins herangezogen werden.

Sparkassen haben jedoch in der Vergangenheit selbständig einen Zins, teilweise bestehend aus einer Mischung von bis zu vier unterschiedlicher Referenzzinssätze, angenommen, welcher gerade nicht interessengerecht ist. Dies führt dazu, dass im Zuge einer gutachterlichen Prüfung bei Anwendung eines solchen interessengerechten Zinssatzes Sparkassenkunden teilweise Nachzahlungsansprüche in Höhe höherer vierstelliger Eurobeträge haben.