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DEGAG – Gruppe: Interessengemeinschaft, Schadensersatz für betroffene Anleger Die Forderungsanmeldung für die Genussrechtsinhaber im Insolvenzverfahren ist komplex und erfordert strategisches Vorgehen, um sicherzustellen, dass die Forderung als einfache Forderung gemäß § 38 InsO anerkannt wird und nicht als nachrangige nach § 39 InsO. Nur durch diese Anerkennung besteht die Möglichkeit, eine Insolvenzquote zu erhalten. DEGAG Insolvenzanmeldung, Vermittlerhaftung: Die finanziellen
