ThomasLloyd : Ausstiegsmöglichkeiten, Auszahlungsanspruch und neue Gerichtsurteile - KSR Law
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ThomasLloyd : Ausstiegsmöglichkeiten, Auszahlungsanspruch und neue Gerichtsurteile

Im Jahr 2023 wurden gegen die zur ThomasLloyd-Gruppe gehörende CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) mehrere Gerichtsurteile an deutschen Oberlandesgerichten gefällt, die die Gesellschaft zur Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten an Kläger verpflichteten. Die Gerichte urteilten, dass die Ansprüche in Deutschland durchsetzbar sind, trotz der Tatsache, dass die Genussrechtsbedingungen österreichischem Recht unterliegen und die CTIH ihren Sitz in England hat.

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet sich auf der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, unabhängig vom Brexit. Zudem bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe im April 2023, dass Anleger und Zeichner von Genussrechten der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG als Verbraucher gelten. Dies erlaubt es ihnen, am Gericht ihres Wohnorts zu klagen.

Dabei beeinflusst eine Umwandlung der Genussrechte in B-Shares ohne Einbeziehung der Käufer deren Status als Verbraucher nicht, was bedeutet, dass ihnen der Verbraucherstatus nicht eigenmächtig entzogen werden kann.

Aktuelle Entwicklung

Im Jahr 2024 ist mit einer Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

Diese Urteile könnten sich auf die Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und die Rückzahlung von Einlagen beziehen. Anleger, die sich der Risiken ihrer Kapitalanlagen bei der ThomasLloyd-Gruppe nicht bewusst waren oder unzureichend informiert wurden, sollten rechtlichen Rat einholen, um zu prüfen, ob sie sich von ihren Investments trennen können, ohne Verluste zu erleiden.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.