Anlagebetrug am Grauen Kapitalmarkt
29/06/2024Anlagebetrug: Betrugsopfer und Geschädigte nicht hilflos
17/07/2024Seit Jahren erleben Anleger der ThomasLloyd Fonds beunruhigende Entwicklungen: Ihre Investitionen wurden zunächst „temporär auf ein Minimum abgewertet“, bevor sie durch eine Verschmelzung auf die CT Infrastructure Holding Ltd. in London in „Shares“ umgewandelt wurden, was die Anleger unfreiwillig zu Aktionären machte.
Wir bearbeiten aktuell eine Reihe von Geldanlagen, darunter
Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH und ThomasLloyd Festzins
Kommanditbeteiligungen bei der Zweiten und Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft
Genussscheine und Genussrechte bei ThomasLloyd Private Wealth GmbH sowie der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft.
Des Weiteren umfasst unser Portfolio stille Beteiligungen an der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH, Genussrechte bei ThomasLloyd Investments GmbH sowie eine atypisch stille Beteiligung beim DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH und Beteiligungen am ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICIV, Luxemburg.
In einem wichtigen Urteil vom 12.12.2019 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln in Verträgen mit Gesellschaftern unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen, da sie nicht nur die Berufung der Gesellschaft auf Zahlungsvorhalte bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens ausschließt, sondern auch zu dem Schluss führt, dass die Einlage des stillen Gesellschafters als „unbedingt rückzahlbar“ gilt.
Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt.
Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.
Dadurch müssen sich Anleger nicht auf ein geringeres Abfindungsguthaben verweisen lassen, selbst wenn die Gesellschaft Verluste erlitten hat.
Rechtsprechung, Schadensersatz und Rückabwicklung
Im April und Mai 2023 haben Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Zweibrücken bedeutende Entscheidungen für Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und deren Genussrechte gefällt. Das Gericht in Karlsruhe bestätigte, dass Anleger als Verbraucher anerkannt werden, wodurch sie berechtigt sind, Klagen am Gericht ihres Wohnortes einzureichen – auch nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zudem, dass die Fusion der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine nachteiligen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat. Auch eine Rücknahme der Kündigung ist nach dem wirksam werden der Kündigung nicht mehr möglich.
Im Jahr 2024 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.
Anlagebetrug & Grauer Kapitalmarkt
Tausende Anleger verlieren jedes Jahr einige Milliarden Euro durch Investitionen am Grauen Kapitalmarkt oder weil sie Opfer von Anlagebetrug geworden sind. Wir beraten und vertreten geschädigte Anleger aus ganz Deutschland und unterstützen sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlagevermittler, Anlageberater, Verkäufer und Hintermänner solcher Kapitalanlageangebote.
Hierzu zählen insbesondere geschlossene Fondsanlagen, Verkauf von Lebensversicherungen, partiarische Darlehen / Nachrangdarlehen, Genussscheine, Vermögensverwaltungsmandate, Ökologische Investitionen in Photovoltaikanlagen u.a.
Genussscheine
Gerade durch freie Vermittler auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt werden seit Jahren sog. Genussscheine als sichere Form der Kapitalanlage vertrieben. Bei Genussscheinen handelt es sich um Wertpapiere, die für den Anleger nicht unerhebliche Risiken, bis hin zum Totalverlust, mit sich bringen. Sie sind daher nur für Anleger geeignet, die bereit sind, ein solches Risiko einzugehen. Daher bedarf es zur Erfüllung einer zureichenden Anlageberatung gerade auch eines Hinweises auf das Risiko des Totalverlusts des angelegten Geldes bzw. zumindest die Gefahr nicht unerhebliche Kapitalverluste.
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs oder von Schneeballsystemen die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.
Werden Sie ein Teil unserer erfolgreichen ThomasLloyd Fonds Anlegerschutzgemeinschaft!
Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR
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Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall und Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen.