Im Jahr 2018 erlebten Anleger der Thomas Lloyd Fonds beunruhigende Entwicklungen: Ihre Investitionen wurden zunächst „temporär auf ein Minimum abgewertet“, bevor sie durch eine Verschmelzung auf die CT Infrastructure Holding Ltd. in London in „Shares“ umgewandelt wurden, was die Anleger unfreiwillig zu Aktionären machte.
Angesichts dieser Situation war eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals ohne juristischen Beistand kaum möglich.
In einem wichtigen Urteil vom 12.12.2019 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln in Verträgen mit Gesellschaftern unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen.
Dies führt nicht nur dazu, dass die Gesellschaft sich bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens nicht mehr auf ihre Zahlungsvorhalte berufen kann, sondern auch zu dem Schluss führt, dass die Einlage des stillen Gesellschafters als „unbedingt rückzahlbar“ gilt.
This meets the definition of deposit in banking business according to Section 1 Paragraph 1 Sentence 2 No. 1 of the German Banking Act (KWG) and since such transactions may only be carried out by licensed financial institutions, investors could claim damages from Thomas Lloyd fund companies that do not have such a license under Section 823 Paragraph 2 of the German Civil Code (BGB) for the repayment of the entire deposit.
Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.
Dadurch müssen sich Anleger nicht auf ein geringeres Abfindungsguthaben verweisen lassen, selbst wenn die Gesellschaft Verluste erlitten hat.
Ausserdem haben im April und Mai 2023 Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe und Zweibrücken wichtige Klarstellungen für Anleger der früheren ThomasLloyd Investments AG und deren Genussrechte gebracht.
Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt. Solch eine Rücknahme ist nach Wirksamwerden der Kündigung und der damit verbundenen Umwandlung der Vertragsbeziehung in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr möglich.
Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.
Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung u.a. bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.
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