Turbulenzen bei UDI: Anleger bangen um ihr angelegtes Geld - KSR Law
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Turbulenzen bei UDI: Anleger bangen um ihr angelegtes Geld

Von der UDI vertriebene Anlageprodukte im Bereich Erneuerbare Energien haben in der Vergangenheit bereits nachhaltig für negative Schlagzeilen gesorgt. So erfolgten schon vor längerer Zeit Veröffentlichungen der BaFin und Ankündigungen möglicher Forderungsausfälle. Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der seit Jahren Anleger der UDI anwaltlich berät und vertritt, hat hierüber bereits berichtet.
Nun hat die BaFin mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2021 der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Die BaFin vertritt die Auffassung, dass die Ausgabe von Nachrangdarlehen vorliegend ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellen. Die vertraglich vereinbarte Nachrangklausel ist insofern als unzureichend eingestuft worden.
Dieser Bescheid ist nun der Anlass dafür, dass die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG Insolvenz angemeldet hat.
Nun erhalten Anleger der UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG ein Schreiben, in welchem sie mit kurzer Frist zum 21.05.2021 aufgefordert werden eine Vereinbarung zu unterzeichnen, um hierdurch eine angeblich drohende Insolvenz dieser Gesellschaft zu verhindern. Sie werden aufgefordert ihre Forderungen gegen die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG in großem Umfang an eine Firma U 20 Prevent GmbH zu übertragen.
Die Vereinbarung sieht konkret vor, dass der Anleger lediglich 17 % seiner Forderung gegen die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG aus dem Nachrangdarlehen behalten soll. Dagegen sollen 83 % der Forderungen an die Firma U 20 Prevent GmbH abgetreten werden. Zudem sollen die Vertragsbedingungen des Nachrangdarlehens in Bezug auf die Nachrangklausel und die vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre überarbeitet und gleichzeitig über eine Verfallklausel zeitlich befristet werden.
Im Ergebnis sollen Anleger 8 % ihrer Rückzahlungsansprüche behalten und zusätzlich EUR 1,00 erhalten. Die Zahlung der 8 % sollen allerdings erst in 5 Jahren fällig werden.
Neben den eigentlichen Rückzahlungsansprüchen würde der Anleger sämtliche Zinsansprüche aus dem Nachrangdarlehen abtreten. Hiervon sind bereits entstandene und auch zukünftige Ansprüche umfasst. Zudem würde er sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehens auch gegenüber Dritten, insbesondere Vermittlern, abtreten.
Im Klartext bedeutet dies, dass Anlegern mit Unterschrift dieser Vereinbarung die Möglichkeit abgeschnitten wird, Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu verfolgen und durchzusetzen, um den wohl nicht mehr vermeidbaren Schaden durch Abschluss der Geldanlage zu kompensieren.
Schon vor diesem Hintergrund begegnet dieses Angebot erheblichen Bedenken. Diese verstärken sich noch dadurch, wenn man sich mit dem Käufer der Forderungen, der U 20 Prevent GmbH, etwas näher befasst. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist zufälligerweise Rainer Langnickel, der auch Geschäftsführer der UDI Energie Festzins Verwaltungs GmbH ist, welche wiederum Geschäftsführerin der UDI Festzins VII GmbH & Co. KG ist. Bemerkenswert ist auch, dass die U 20 Prevent GmbH erst seit dem 15.04.2021 unter diesem Namen firmiert. Davor firmierte sie unter dem Namen Blitz 21-60 GmbH. Diese Gesellschaft bestand im Übrigen erst seit dem 18.02.2021. Von diesem Tage datiert der Gesellschaftsvertrag. Hierbei handelt es sich im Übrigen um den Tag, an welchem die BaFin den Abwicklungsbescheid gegen die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co KG erlassen hat.

Anleger sollten daher sehr gut überlegen, ob sie diese Vereinbarung unterschreiben sollen. Sie sollten sich von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.