UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG: BaFin ordnet Abwicklung an - KSR Law
UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG: BaFin ordnet Abwicklung an
14/05/2021
Prämiensparverträge: BaFin fordert Sparkassen zum Handeln auf
22/06/2021
UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG: BaFin ordnet Abwicklung an
14/05/2021
Prämiensparverträge: BaFin fordert Sparkassen zum Handeln auf
22/06/2021

UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG: BaFin ordnet Abwicklung an

Nachdem Anleger mehrere UDI-Gesellschaften zuletzt Post erhalten haben, in welcher ihnen Vereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt wurden, durch welche zur Vermeidung einer Insolvenz die Anleger weite Teile ihrer Forderungen gegen die jeweilige Gesellschaft und Dritte an eine frisch gegründete Gesellschaft U 20 Prevent GmbH abtreten und hierfür lediglich in geringem Umfang Zahlungen erhalten würden, welche erst in 5 Jahren fällig werden sollten, überschlagen sich nun die Ereignisse.
Nun hat die BaFin mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 10.05.2021 der UDI Energie Festzins III GmbH & Co KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Die BaFin vertritt die Auffassung, dass die Ausgabe von Nachrangdarlehen vorliegend ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellen. Die vertraglich vereinbarte Nachrangklausel ist insofern als unzureichend eingestuft worden.
Zuvor waren entsprechende Anordnungen bereits an die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG sowie die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG ergangen.
Es steht zu befürchten, dass auch die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG genauso wie unlängst die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG Insolvenz anmelden müssen wird.
Ohnehin begegneten die vorgelegten Vereinbarungen erheblichen Bedenken. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass Anleger hierdurch auf einen wesentlichen Teil ihrer Forderungen aus dem Nachrangdarlehen selbst verzichten sollten. Sie sollten zudem sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehens auch gegenüber Dritten, insbesondere Vermittlern, aufgeben.
Im Klartext hätte dies bedeutet, dass Anlegern mit Unterschrift dieser Vereinbarung die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu verfolgen und durchzusetzen, um den wohl nicht mehr vermeidbaren Schaden durch Abschluss der Geldanlage zu kompensieren.
Da regelmäßig die UDI GmbH als Vermittlerin aufgetreten ist, wäre diese damit aus der Schusslinie genommen worden.
Zudem ergaben sich ohnehin Zweifel an der Seriosität des Angebots, wenn man sich den Käufer, die U 20 Prevent GmbH, etwas näher betrachtet. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist zufälligerweise Rainer Langnickel, der auch Geschäftsführer der UDI Energie Festzins Verwaltungs GmbH ist, welche wiederum Geschäftsführerin der UDI Festzins III GmbH & Co. KG ist. Bemerkenswert ist auch, dass die U 20 Prevent GmbH erst seit dem 15.04.2021 unter diesem Namen firmiert. Davor firmierte sie unter dem Namen Blitz 21-60 GmbH. Diese Gesellschaft bestand im Übrigen erst seit dem 18.02.2021. Von diesem Tage datiert der Gesellschaftsvertrag. Hierbei handelt es sich im Übrigen um den Tag, an welchem die BaFin den Abwicklungsbescheid gegen die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co KG erlassen hat.
Anleger von Nachrangdarlehen von UDI-Gesellschaften sollten sich angesichts der sich zuletzt überschlagenden Ereignisse von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung bzw. Beratung erfolgreich durchgesetzt werden können.