UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG: BaFin ordnet Abwicklung an - KSR Law
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UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG: BaFin ordnet Abwicklung an

Noch vor wenigen Tagen hat die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG ihre Anleger aufgefordert zur Vermeidung einer Insolvenz einer Vereinbarung zuzustimmen, durch welche die Anleger weite Teile ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft und Dritte an eine frisch gegründete Gesellschaft U 20 Prevent GmbH abtreten und hierfür lediglich in geringem Umfang Zahlungen erhalten würden, welche erst in 5 Jahren fällig werden sollten. Wir haben hierüber berichtet.
Nun hat die BaFin mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 10.05.2021 der UDI Energie Festzins VII GmbH & Co KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Die BaFin vertritt die Auffassung, dass die Ausgabe von Nachrangdarlehen vorliegend ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellen. Die vertraglich vereinbarte Nachrangklausel ist insofern als unzureichend eingestuft worden.
Es steht zu befürchten, dass auch die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG genauso wie unlängst die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG Insolvenz anmelden müssen wird.
Ohnehin begegnete die vorgelegte Vereinbarung erheblichen Bedenken.
So sah sie vor, dass der Anleger lediglich 17 % seiner Forderung gegen die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG aus dem Nachrangdarlehen behalten soll. Dagegen sollten 83 % der Forderungen an die Firma U 20 Prevent GmbH abgetreten werden. Zudem sollten die Vertragsbedingungen des Nachrangdarlehens in Bezug auf die Nachrangklausel und die vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre überarbeitet und gleichzeitig über eine Verfallklausel zeitlich befristet werden.
Im Ergebnis sollten Anleger 8 % ihrer Rückzahlungsansprüche behalten und zusätzlich EUR 1,00 erhalten. Die Zahlung der 8 % sollten allerdings erst in 5 Jahren fällig werden.
Neben den eigentlichen Rückzahlungsansprüchen hätte der Anleger sämtliche Zinsansprüche aus dem Nachrangdarlehen abgetreten. Hiervon wären bereits entstandene und auch zukünftige Ansprüche umfasst gewesen. Zudem hätte er sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehens auch gegenüber Dritten, insbesondere Vermittlern, abgetreten.
Im Klartext hätte dies bedeutet, dass Anlegern mit Unterschrift dieser Vereinbarung die Möglichkeit abgeschnitten wird, Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung zu verfolgen und durchzusetzen, um den wohl nicht mehr vermeidbaren Scha-den durch Abschluss der Geldanlage zu kompensieren.
Zudem ergaben sich ohnehin Zweifel an der Seriosität des Angebots, wenn man sich den Käufer, die U 20 Prevent GmbH, etwas näher betrachtet. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist zufälligerweise Rainer Langnickel, der auch Geschäftsführer der UDI Energie Festzins Verwaltungs GmbH ist, welche wiederum Geschäftsführerin der UDI Festzins VII GmbH & Co. KG ist. Bemerkenswert ist auch, dass die U 20 Prevent GmbH erst seit dem 15.04.2021 unter diesem Namen firmiert. Davor firmierte sie unter dem Namen Blitz 21-60 GmbH. Diese Gesellschaft bestand im Übrigen erst seit dem 18.02.2021. Von diesem Tage datiert der Gesellschaftsvertrag. Hierbei handelt es sich im Übrigen um den Tag, an welchem die BaFin den Abwicklungsbescheid gegen die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co KG erlassen hat.
Anleger von Nachrangdarlehen von UDI-Gesellschaften sollten sich angesichts der sich zuletzt überschlagenden Ereignisse von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung bzw. Beratung erfolgreich durchgesetzt werden können.