OLG Dresden: Durchbruch für Sparkassenkunden bei Prämiensparverträgen?
30/04/2020Entschädigung für Unternehmen in der Corona-Krise durch Bundesländer?
11/05/2020Nach Wochen des Lock-Downs zum Zwecke der Eindämmung des Corona-Virus in Deutschland mehren sich die Meldungen zu negativen wirtschaftlichen Entwicklungen. Hotels, Restaurants, Kneipen sowie der Einzelhandel sind von den Eindämmungsmaßnahmen besonders betroffen. Sie sind seit Wochen geschlossen und können keine Umsätze erwirtschaften. Unverschuldet fürchten Unternehmer um ihre Existenz. Zwar stellt der Staat Soforthilfen sowie Kreditprogramme zur Verfügung. Soforthilfen decken nicht selten nicht einmal ansatzweise die Kosten Kreditprogramme verlagern das wirtschaftliche Problem nur in die Zukunft.
Daher wenden sich nun Unternehmen an ihre Versicherungsgesellschaften, bei welchen sie Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Häufig erkennen die Versicherer jedoch den Versicherungsfall nicht an. Zur Begründung wird regelmäßig vorgetragen, dass die Versicherung nicht für den neuartigen Corona-Virus einschlägig sei oder aber nur zahlen würde, wenn die Be-triebsschließung deswegen erfolgt, weil im Unternehmen selbst der Krankheitsfall eingetreten wäre. Das ist aktuell regelmäßig nicht der Fall, da die Betriebs-schließungen infolge Corona durch die Behörden präventiv angeordnet worden sind, um eine Ausweitung des Virus zu verhindern.
Regelmäßig sehen die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer Entschädigung zu leisten hat, wenn der Versicherte Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger durch die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird.
Aus dieser Formulierung geht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hervor, dass der Versicherungsfall nur eintreten soll, wenn der Versicherte Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte selbst Ausgangspunkt einer solchen Krankheit oder eines solchen Krankheitserregers sein soll. Vielmehr ist der Wortlaut so zu verstehen, dass der Versicherungsfall auch eintritt, wenn eine Schließung angeordnet wird, um allgemein präventiv, ohne dass der jeweilige Betrieb einen „Infektionsherd“ darstellt, die Verbreitung einer Krankheit oder eines Erregers zu verhindern. Da der BGH bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf abstellt, welchen Sinn der Versicherer seinen Bedingungen geben möchte, sondern wie ein verständiger Versicherungsnehmer diese auffassen konnte und musste, dürften es Versicherer schwer haben eine Ablehnung darauf zu stützen, dass der Versicherungsfall nur dann entsteht, wenn der Betriebs selbst „Infektionsherd“ ist.
Versicherungsbedingungen verweisen regelmäßig auf die im Infektionsschutzgesetz aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Teilweise werden die-se auch in den Versicherungsbedingungen explizit aufgeführt. Soweit Versicherer den Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern als abschließend bezeichnen und daher – soweit der Corona-Virus nicht explizit aufgeführt ist – den Versicherungsfall ablehnen, so dürfte dies nicht ohne weiteres zutreffend sein. Denn selbst der Gesetzgeber hat in den §§ 6 und 7 des Infektions-schutzgesetzes keine abschließende Aufzählung vorgenommen. Es wird abzuwarten bleiben, wie die Rechtsprechung, die sicherlich mit einer Klagewelle betroffener Unternehmen gegen ihre Versicherungsgesellschaften überrollt werden wird, dies bewerten wird. Es steht zu erwarten, dass es hier auf Nuancen des Wortlauts der Versicherungsbedingungen im Einzelfall ankommen wird.
Ungeachtet dessen dürften Versicherungsgesellschaften und Versicherungs-makler sich auch nicht selten dem Vorwurf der unzureichenden Aufklärung des Unternehmers bei dem Abschluss der Betriebsschließungsversicherung ausgesetzt sein. So kann eine Versicherungsgesellschaft oder aber auch Versicherungsmakler dem versicherten Unternehmen haftbar sein, wenn im Zuge der Gespräche vor Abschluss des Versicherungsvertrages unzureichende Angaben über dem Versicherungsumfang gemacht worden sind, beispielsweise sofern dem Unternehmer auf Nachfrage zugesichert worden wäre, dass die Versicherung bei jeder Schließung des Betriebs durch die Behörde eintritt und es keine Beschränkungen gibt. Hier verbieten sich pauschale Einschätzungen. Mögliche Ansprüche gegen Versicherer und Versicherungsmakler müssen im Einzelfall konkret und sehr sorgfältig geprüft werden.
Durch die Corona-Pandemie getroffene Unternehmen, die ihren Betrieb schließen mussten, sollten sich daher anwaltlich beraten lassen. Diese Beratung sollte nicht nur auf mögliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft und / oder den Versicherungsmakler beschränkt sein. So kommen aufgrund Vorschriften in dem Infektionsschutzgesetz auch Entschädigungsansprüche gegen das Bundesland in Betracht, in welchem die Schließungsanordnung ergangen ist. Eine ganzheitliche Beratung ist daher sinnvoll und geboten.