Wenn ein Miterbe die Zusammenarbeit verweigert - KSR Law
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Wenn ein Miterbe die Zusammenarbeit verweigert

Das deutsche Erbrecht geht mit all seinen Regelungen grundsätzlich davon aus, dass die Erben sich einigen und zusammenarbeiten. Auf persönliche Fehden und Familienstreitigkeiten nimmt das Gesetz wenig Rücksicht. Daher müssen Erben grundsätzlich gemeinsam bzw. mit Mehrheitsbeschluss handeln. Das gilt sowohl für die Verwaltung des Nachlasses, als auch für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Schwierig wird dies, wenn sich die Erben nicht bezüglich einer Vorgehensweise einigen können, oder wenn ein Miterbe absichtlich die Zusammenarbeit verweigert.

Ohne die Mitwirkung aller Miterben ist eine Auseinandersetzung des Nachlasses ohne gerichtliche Hilfe nicht möglich.

Beispiel: Kontoauflösung
Banken, die von einem Erbfall erfahren, sperren zumeist sämtliche Konten – zumindest, wenn kein Miterbe bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht hatte. Sie fordern dann eine, von allen Miterben unterschriebene Erklärung, wohin der Betrag auf dem Konto überwiesen werden soll. Weigert sich hier ein Erbe, muss er vor Gericht verklagt werden.

Er kann auf Zustimmung zur Auflösung des Kontos verklagt werden. Dabei ist eine genaue Formulierung maßgeblich. Denn ein falscher Klageantrag kann schnell zur Abweisung der Klage führen.

In einem von Frau Rechtsanwältin Wetzel vertretenen Fall forderte eine ausländische Bank zur Überweisung des Geldbetrages auf dem Erblasserkonto eine Auszahlungsanweisung, die von allen Miterben unterschrieben war – jedoch sollte die Unterschrift jeweils entweder von der Hausbank oder von einem Notar beglaubigt sein.

Nachdem ein Miterbe die Unterschrift verweigerte, wurde er darauf verklagt und schlussendlich dazu verurteilt, die Unterschrift unter eine von den Klägern formulierte Auszahlungsanweisung zu leisten und diese entsprechend beglaubigen zu lassen, sowie seine eigene Kontoverbindung in das Formular einzutragen. – Umgekehrt wäre eine Klage darauf, dass der Miterbe die Auszahlungsanweisung selbst erstellt und dann unterschreibt, wohl gescheitert. Er konnte nur zur Unterschrift, nicht aber zur Erstellung einer Auszahlungsanweisung gezwungen werden.

Beispiel: Schmuck
Wesentlich schwieriger und für Erben oft äußerst unbefriedigend ist die Verteilung von Schmuck (bzw. wertvollen Gegenständen/ Sammlungen), wenn ein Miterbe die Zustimmung verweigert.

Hier bestehen die besten Lösungen darin, dass der Schmuck entweder nach dem Wert – ggf. vorab von einem Schmuckhändler geschätzt – aufgeteilt wird, ein Miterbe die komplette Sammlung den anderen Miterben abkauft, oder dass der Schmuck im Einverständnis mit allen Miterben an den meist bietenden Händler verkauft wird und der Erlös verteilt wird.

Das Problem hier: Eine Klage auf Zustimmung zur Aufteilung des Schmucks, auf Zustimmung zur Verkauf an einen Miterben oder auf Zustimmung zum Verkauf an den „meistbietenden“ Händler hätte jeweils keine Aussicht auf Erfolg, da die Erben kein Anrecht darauf haben, ein bestimmtes Schmuckstück zu bekommen oder den anderen Miterben zuzuordnen. Bei – wie üblich – nicht völlig gleichen, mehrfach vorhandenen Schmuckstücken (anders ggf.: Münzsammlung/Krügerrand) gibt es keine Möglichkeit, einen Klageantrag allgemein zu formulieren, ohne eine Wertung vorzunehmen, welcher Miterbe welches Stück bekommen soll. Die Miterben können nicht dazu gezwungen werden, einer bestimmten Aufteilung zuzustimmen. Dies ist lediglich bei Geld entsprechend der Erbteile möglich. Ebenso können sie nicht dazu gezwungen werden, einem Verkauf zu einem bestimmten Preis zuzustimmen.

Einzige Lösung für eine völlig zerstrittene Erbengemeinschaft ist daher, dass der Schmuck vollständig verkauft wird und der Erlös sodann entsprechend der Erbteile verteilt wird. Hierbei kann der blockierende Miterbe nur darauf verklagt werden, einer Pfandversteigerung mit anschließender Verteilung des Erlöses zuzustimmen.

Die Pfandversteigerung erfolgt dann durch einen Gerichtsvollzieher mittels einer öffentlichen Versteigerung. Hierbei entstehen Kosten, die aus dem Erlös zunächst beglichen werden. Meist bringt eine solche Versteigerung auch wesentlich weniger ein, als ein freihändiger Verkauf. Zur Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf kann ein Miterbe jedoch wiederum nicht gezwungen werden.

Ein Anwalt ist hier bereits bei den außergerichtlichen Verhandlungen zu empfehlen, gerade, wenn Erben an bestimmten Nachlassgegenständen hängen. Auch ohne emotionale Bindung ist ein freihändiger Verkauf allein auf Grund des höheren Erlöses bei weniger Kosten vorzuziehen.