Widerruf des Bezugsrechts bei Lebensversicherungen durch Testament? - KSR Law
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Widerruf des Bezugsrechts bei Lebensversicherungen durch Testament?

Mit Urteil vom 30.01.2018 – X ZR 119/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen, die auch für Lebensversicherungen interessant sein könnte:

Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.

Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Im dortigen Fall hatte die Erblasserin mit der Bank ausgemacht, dass diese dem Beklagten im Fall ihres Todes sämtliche noch vorhandenen Wertpapiere als Schenkung anbieten sollte. In einem späteren Testament regelte die Erblasserin die Verteilung ihres kompletten Vermögens neu und erwähnte hierbei auch namentlich das Kapitalvermögen. Der Beklagte wurde hierbei nicht berücksichtigt, nicht einmal im Testament erwähnt. Die Bank bot entsprechend ihrer früheren vertraglichen Verpflichtung dem Beklagten die Wertpapiere an, dieser nahm an.

Die Testamentsvollstrecker forderten die Wertpapiere bzw. Wertersatz von dem Beklagten zurück und erhielten Recht. Nach Ansicht des BGH wurde die Abmachung mit der Bank durch das spätere Testament widerrufen.

Diese Entscheidung kann auch Auswirkungen auf das Bezugsrecht bei Lebensversicherungen haben.

In einem durch Frau Rechtsanwältin Wetzel vertretenen Fall hatte die Erblasserin ihr Patenkind als (widerruflich) Bezugsberechtigten ihrer Lebensversicherung bestimmt, jedoch in einem späteren Testament ihren Lebensgefährten als Alleinerben bestimmt mit der Auflage, dem Patenkind aus der Lebensversicherung nur einen Teilbetrag auszuzahlen. Im dortigen Fall konnte der Wille der Erblasserin im Jahr 2017 durch rechtzeitigen Widerruf der Bezugsberechtigung durchgesetzt werden.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs könnte dieser Fall heute dahingehend gelöst werden, dass die Erblasserin durch das spätere Testament ihr durch die Bezugsberechtigung ausgedrücktes Schenkungsversprechen widerrufen hätte.

Sämtliche vom BGH aufgestellten Voraussetzungen waren auch in dem von Frau Rechtsanwältin Wetzel vertretenen Fall erfüllt. Es lag eine frühere rechtsgeschäftliche Erklärung (Bezugsberechtigung) vor, die zu Lebzeiten jederzeit widerruflich war. Es lag weiter ein Testament vor, das die Vermögensverhältnisse (und ausdrücklich auch die Lebensversicherung) neu regelte. Somit lag nach der neueren Rechtsprechung des BGH auch hier ein Widerruf der Bezugsberechtigung direkt durch die Erblasserin mit Testament vor.

Die Übertragung der Rechtsprechung des BGH auf Bezugsberechtigungen hätte den großen Vorteil dass eine Rückforderung auch dann möglich wäre, wenn die Versicherungsleistung bereits an den Bezugsberechtigten ausgezahlt worden wäre. In diesem Fall wäre ein Widerruf des Bezugsrechts durch den Erben nicht mehr möglich, allerdings könnte die Zahlung zurückgefordert werden, da bereits die Erblasserin widerrufen hatte, wie dies auch im Sachverhalt des BGH geschehen ist und nun durch den BGH bestätigt wurde.