Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 29.02.2016 – 22 O 489/15 – in einem Verfahren gegen die Sparkasse Amberg-Sulzbach eine von dieser in einem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und einen von einem Bankkunden erklärten Widerruf für wirksam erachtet.Die Sparkasse hat häufig in der Vergangenheit wie auch andere Sparkassen in ihrer Widerrufsbelehrung eine Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verwendet. Die Verwendung dieser Fußnote in Kombination mit einer bereits vom BGH mehrfach festgestellten fehlerhaften Belehrung über den Lauf der Widerrufsfrist hat das Landgericht letztlich zu seiner Entscheidung bewogen.Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der den Bankkunden im vorliegenden Verfahren vertreten hat, erachtet die Entscheidung des Landgerichts für konsequent: „Damit folgt das Landgericht Amberg der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, welches nunmehr auch durch das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt worden ist. Daher bestehen für Sparkassenkunden, welche in dieser Form über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, gute Chancen sich auch heute noch von ihrem häufig hochverzinslichen Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen und darüber hinaus im Zuge der Rückabwicklung des Darlehens erfolgreich weitere Ansprüche geltend zu machen.“Sparkassenkunden sollten sich dabei jedoch beeilen, da aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung für bis zum 10.06.2010 abgeschlossene Darlehen der Widerruf nur noch bis einschließlich 21.06.2016 ausgeübt werden kann. Daher sollten sich Sparkassenkunden schnellstmöglich mit einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.