So wird behauptet, dass die Errichtung und Finanzierung solcher Anlagen unter die sog. Bauausschlussklausel falle. Hierunter fallen Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken oder der Veränderung von Grundstücken oder bestehender Gebäude und deren Finanzierung. Daher sind beispielsweise Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Finanzierung von Neubauten vom Rechtsschutz regelmäßig ausgeschlossen.
Der BGH hat nun mittelbar die von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, seit langem vertretene Rechtsauffassung bestätigt.
In seiner Entscheidung vom 07.04.2017 – V ZR 52/16 – hat der BGH nun festgestellt, dass eine Windkraftanlage rechtlich als Scheinbestandteil zu behandeln ist, der von einem Grundstück bzw. einer Immobilie rechtlich unabhängig zu behandeln ist. Hieraus ist zu schließen, dass die Errichtung einer Windkraftanlage oder einer Photovoltaikanlage gerade keine bauliche Veränderung eines Grundstücks oder Bauwerks bzw. die Errichtung eines Bauwerks darstellt.
Daher kann sich eine Rechtsschutzversicherung nach dieser Entscheidung des BGH in einer Grundstücksstreitigkeit über eine Windkraftanlage nicht mehr erfolgreich auf einen Ausschlusstatbestand berufen und muss daher Kostenschutz für ein Vorgehen erteilen. Rechtsanwalt Reulein hat in der Vergangenheit bereits mit vorstehender Argumentation Kostenschutz für Mandanten bei Rechtsschutzversicherungen nach anfänglicher Ablehnung erreichen können.
Somit sollten sich Rechtsschutzversicherte von einer anfänglichen Ablehnung des Kostenschutzes zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung oder Aufklärung vor dem Erwerb von Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen nicht entmutigen lassen.