ThomasLloyd Aktuelles BGH-Urteil Kündigung Genussrechte wirksam: Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst.
Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind.
Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei. Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.
Zahlreiche Anleger haben hierauf die außerordentliche Kündigung erklärt und die Auszahlung des eingebrachten Kapitals geltend gemacht, so auch im vorliegenden Fall.
Aktuelles BGH Urteil Kündigung Genussrechte wirksam
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht wegen Zeitablaufs unwirksam ist. Die Gesellschaft könne sich nicht auf einen Fristablauf nach § 626 Abs.2 BGB berufen.
Die Gesellschaft versucht sich nicht nur gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, indem sie behauptet, es sei zu einer wirksamen Umwandlung gekommen und vertragsgemäß habe der Anleger gleichwertige Rechte anstelle der Genussrechte erhalten.
Zudem versucht die Gesellschaft darüber hinaus einer Zahlungspflicht zu entgehen, indem sie behauptet, dass die Genussrechte selbst keinen Wert aufweisen, da auf diese bereits Verluste in erheblichem Umfange verrechnet worden seien. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu der Anlegerinformation, welche Anleger im Februar 201ß erhalten haben. Die Gesellschaft konnte diesen Widerspruch bislang nach Auffassung des BGH nicht auflösen. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Betroffene Anleger sollten sich daher nicht von der Gesellschaft ohne weiteres damit abwimmeln lassen, dass sie nun Aktien zu EUR 0,01 / Aktie erworben haben, was quasi einem Totalverlust gleichkommt, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte
Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Treten Sie der ThomasLloyd Anlegerschutzgemeinschaft bei und nutzen Sie Vorteile wie außergerichtliche Vertretung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche und Unterstützung bei der Rückabwicklung der Kapitalanlage sowie Anspruchsberechnung.
Wir bearbeiten aktuell u.a. eine Reihe von Geldanlagen, darunter
Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH und Thomas Lloyd Festzins;
Kommanditbeteiligungen bei der Zweiten und Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft;
Genussscheine und Genussrechte bei ThomasLloyd Private Wealth GmbH sowie der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft.
Des Weiteren umfassen von uns bearbeitete Fälle stille Beteiligungen an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH;
Genussrechte bei ThomasLloyd Investments GmbH
atypisch stille Beteiligung beim DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH
Beteiligungen am ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICIV, Luxemburg.
Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.
Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation: Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage (im Kapitalanlagerecht) spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.
Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
3. Stock
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de

