ThomasLloyd Komplex

ThomasLloyd Fonds Anlegerschutzgemeinschaft – Ausstiegsmöglichkeiten, neue
Gerichtsurteile.

Im Jahr 2018 erlebten Anleger der ThomasLloyd Fonds beunruhigende Entwicklungen:

Ihre Investitionen wurden zunächst “temporär auf ein Minimum abgewertet”, bevor sie durch eine Verschmelzung auf die CT Infrastructure Holding Ltd. in London in “Shares” umgewandelt wurden, was die Anleger unfreiwillig zu Aktionären machte.

Angesichts dieser Situation war eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals ohne juristischen Beistand kaum möglich.

Gerichtsurteile zu ThomasLloyd Fonds

Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei. Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.

Zahlreiche Anleger haben hierauf die außerordentliche Kündigung erklärt und die Auszahlung des eingebrachten Kapitals geltend gemacht, so auch im vorliegenden Fall.

Der BGH hat nun klargestellt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht wegen Zeitablaufs unwirksam ist. Die Gesellschaft könne sich nicht auf einen Fristablauf nach § 626 Abs.2 BGB berufen.

Die Gesellschaft versucht sich nicht nur gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, indem sie behauptet, es sei zu einer wirksamen Umwandlung gekommen und vertragsgemäß habe der Anleger gleichwertige Rechte anstelle der Genussrechte erhalten. Zudem versucht die Gesellschaft darüber hinaus einer Zahlungspflicht zu entgehen, indem sie behauptet, dass die Genussrechte selbst keinen Wert aufweisen, da auf diese bereits Verluste in erheblichem Umfange verrechnet worden seien. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu der Anlegerinformation, welche Anleger im Februar 201ß erhalten haben. Die Gesellschaft konnte diesen Widerspruch bislang nach Auffassung des BGH nicht auflösen. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Betroffene Anleger sollten sich daher nicht von der Gesellschaft ohne weiteres damit abwimmeln lassen, dass sie nun Aktien zu EUR 0,01 / Aktie erworben haben, was quasi einem Totalverlust gleichkommt, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

In einem wichtigen Urteil vom 12.12.2019 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln in Verträgen mit Gesellschaftern unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen.

Dies führt nicht nur dazu, dass die Gesellschaft sich bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens nicht mehr auf ihre Zahlungsvorhalte berufen kann, sondern auch zu dem Schluss führt, dass die Einlage des stillen Gesellschafters als “unbedingt rückzahlbar” gilt.

Dies erfüllt den Einlagenbegriff des Bankgeschäfts nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG und da solche Geschäfte ausschließlich von lizenzierten Finanzinstituten durchgeführt werden dürfen, könnten Anleger von den Thomas Lloyd Fondgesellschaften, die eine solche Erlaubnis nicht besitzen, Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB für die Rückzahlung der gesamten Einlage beanspruchen.

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt.

Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

Dadurch müssen sich Anleger nicht auf ein geringeres Abfindungsguthaben verweisen lassen, selbst wenn die Gesellschaft Verluste erlitten hat.

Ausserdem haben im April und Mai 2023 Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe und Zweibrücken wichtige Klarstellungen für Anleger der früheren ThomasLloyd Investments AG und deren Genussrechte gebracht.

Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt. Solch eine Rücknahme ist nach Wirksamwerden der Kündigung und der damit verbundenen Umwandlung der Vertragsbeziehung in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr möglich.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:

Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung u.a. bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Gerichtsurteile:

Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.

Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.

Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Unsere spezialisierten Anwälte geben Ihnen gerne eine fundierte Ersteinschätzung zu ihrem Fall und Sie profitieren von unseren ThomasLloyd Erfahrungen.

Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren?

Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.

Werden Sie ein Teil unserer erfolgreichen Anlegerschutzgemeinschaft!

Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.

Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in ThomasLloydGruppe investiert haben.

Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Wir beraten und vertreten geschädigte Anleger von geschlossenen Fondsanlagen deutschlandweit gegen Anlageberater und Anlagevermittler, Banken sowie Prospektverantwortlichen.

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Telefon: 0911/760 731 10

E-Mail: info@ksr-law.de

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

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