
Der BGH hat mit einem Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17 – eine mehr als dreißigjährige Entscheidung bestätigt, die für Käufer und Verkäufer von Immobilien von besonderem Interesse ist und ist damit zwischenzeitlich aufgekommener Kritik gegen diese alte Rechtsprechung entgegengetreten. Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem Käufer und Verkäufer einen Immobilienkaufvertrag bei einem Notar beurkunden
