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WEG Recht: Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen möchte, muss zunächst einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen oder durch eine Beschlussersetzungsklage führen, bevor er mit der Baumaßnahme beginnt, sofern die Baumaßnahme das Gemeinschaftseigentum betrifft, auch wenn er hieran ein Sondernutzungsrecht hat. Dies hat der BGH nun in einer Entscheidung vom 17.03.2023 – V ZR 140/22