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Architektenrecht: Kein dauerhaftes Betretungsrecht für Architekten

Architektenrecht: Ein Architekt, der im Jahr 2013 den Umbau eines Wohnhauses geplant hatte, kann nicht beanspruchen, das Haus nach Fertigstellung zu betreten, um Fotos anzufertigen. Trotz einer Klausel im Architektenvertrag, die ihm dieses Recht auch nach Vertragsende zu gewähren schien, wurde seine Klage auf Zutritt abgewiesen. Die Klausel wurde für unwirksam erklärt, da sie den Bauherrn unangemessen benachteiligt (§ 307